Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

6)  Jagd  und  Hoheit  auf  dem  Muͤnchengehren,  so  wie  dieser  Distrikt  im  8.
VII  unter  Ab  naͤher  bezeichnet  ist.

B.  Zweytens  an  unstrittigen  Gegenstaͤnden:

7)  Dorf,  Flur,  Kirche,  Pfarrey,  Schule  und  Geleite  Großloͤbichau  nach  dem
Näheren  im  K.  VII,  unter  B7  erwaͤhnt;

8)  die  bisher  Altenburg  gehörige  Hälfte  des  Dorfes  Graitschen  mit  den  bisher
  Altenburg'schen  Theilen  des  Rittergutes  daselbst,  der  Kirche,  Pfarrey,
Schule  und  Geleite,  nach  den  Bestimmungen  des  F.  VII  unter  B  8;

9)  ein  Gut  zu  Wittersroda,  wie  solches  §.  VII  unter  B9  besagtz;

10)  einige  Zinsen  zu  Stadt  Lobeda  und  in  den  Dörfern  Laasan,  Cunitz,  95.
berschütz  und  Jenalöbnitz,  wie  solche  in  der  Aufrechnung,  die  unter  A
diesem  Vertrage  beyliegt,  verzeichnet  wurden.

g.  III.

Alle  diese  gegenseitigen  Abtretungen  sind  wegen  ihrer  Ertraͤge,  so  genau
als  möglich  war,  nach  bestimmten  Grundsätzen  veranschlagt  worden.  Die  Berechmung,
  wa5  Weimar  erwirbt,  ist  unter  A  diesem  Vertrage  angeheftet,  die  Berechnung,
  wad  Altenburg  erwirbt,  unter  B  ebenfalls.  Beyde  Aufstellungen  gegenseitig
  durchgegangen,  anerkannt  und  unterzeichnet,  sollen  integrirende  Theile
dieses  Rezesses  ausmachen.  Beyde  höchste  Staatsregierungen  leisten  sich  Gewähr
bis  zum  lehten  Dezember  1835,  daß  die  Angaben  des  bisherigen  Ertrages  in
diesen  Aufstellungen  richtig  aufgenommen  sind  unv  versprechen  sich,  sogleich  alle
Bücher  und  Rechnungen,  aus  denen  jene  Zusammenstellungen  genommen  wurden,
entweder  in  urschrift,  oder  in  kostenfreyen  beglaubten  Auszügen  auf  Verlangen
ohne  allen  Rückhalt  mitzutheilen.  Die  Einkünfte,  welche  diese  beyden  Aufstellungen
  enthalten,  sind  gegenseitig  abgetreten,  wenn  auch  die  Titel  dazu  in  gegenwartigem
  Hauptvertrage  nicht  ausdrücklich  erwähnt  wären.

Es  lag  in  den  Absichten  beyder  Staatsregierungen,  dem  ungewissen  Zustande
  langjahriger  Irrungen  ein  Ende  zu  machen,  damit  nicht  ferner  einzelne
Gebiethstheile  der  Theilnahme  an  allgemeinen  Staatslasten  entzogen  blieben,
welche  bisher  von  den  übrigen  Unterthanen  übertragen  werden  mußten,  und  zugleich
  Gebieths=  Purifikationen  zu  besserer  Handhabung  der  Polizey  und  einfacheter
  Gefälleerhebung  eintreten  zu  lassen.  Keiner  der  sich  vergleichenden  Staaten
sollte  Nachtheil  durch  die  Vereinigung  in  Bezug  auf  seine  Einnahmen  leiden.
Es  sind  deshalb  die  genauesten  Berechnungen  eingetreten,  insoweil  dieses  möglich
war,  da  bey  vielen  Gebiekhstheilen,  welche  Gegenstand  der  Aufrechnung  waren,
eden  wegen  der  gegenseitigen  Widersprüche  nur  einige  Abgabenzweige,  bey  ande-