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Bey Tauschvertraͤgen kommt nur der Werth jener Gegenstaͤnde in Anschlag,
die derjenige von beyden Theilen, welcher am meisten abtritt, vertauscht.
Aushülfsweise ist der Werth von Grumstücken oder Gerechtsamen
nach dem jüngsten Erwerbspreiße innerhalb der letzten dreyßig Jahre
anzunehmen.
Der Werth eines Klagegegenstandes wird bey Erkenntnissen oder Ver-
gleichen in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemes-
sen und Nebenforderungen an Zinsen, Früchten, Schäden, Kosten
u. s. w. werden nur in soweit berücksichtiget, als sie noch vor dem
Erkenntnisse in bestimmten Zahlen hervortreten.
In Konkurs-Prozessen richtet sich die Tare zu den Lokations= und
Distributions-Bescheiden erster Instanz nach dem Gesammtbetrage
der Aktiv-Masse.
Wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache gefährt:
so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den
Sportelansatz.
Kommt es aber bey einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur
Entscheidung, oder läßt der Streitgegenstand überhaupt, seiner Natur
nach, eine bestimmte Schätzung nicht zu: so wird, jedoch bloß zum
Behufe des Sportelansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein
gewisser Geldanschlag vom Gerichte festgesetzt.
Wenn es sich von jährlichen, auf Lebensdauer oder auf eine be-
stimmte Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt: so ist die
Sportel im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher Leistungen, im
ersten Falle aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten
Person auf dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren:
Es ist nahmlich anzunehmen, daß eine Person bey einem Alter von
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre,
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