Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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V. Nach einer zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier und 
dem Koniglich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erfolgten 
Uebereinkunft ist der Artikel 21 der mit der Krone Preußen zu Be- 
sôrderung der Rechtspflege abgeschlossenen Konvention vom 8. 
und 25. Juny 1824 dahin erläutert worden: 
daß die in genanntem Artikel erwähnte Verdußerung der Grundstücke 
und Effekten durch den Richter der belegenen Sache sich als die 
Regel, aber doch vorbehältlich der Befugniß des Konkurögerichts 
verstehe, aus besonderen durch die Natur der Sache gebotenen Gründen 
ausnahmsweise auch auf unmittelbare Ueberlassung jener Gegenstände an 
bestimmte Gläubiger, oder auf Natural-Auslieferung der Effekten an das 
Konkurs-Gericht anzutragen. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird diese 
Erlduterung zur Nachachtung für alle Behörden des Großherzogthumes hier- 
durch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 16. September 1833. 
Großherzogliche Süchsische Landesregierung. 
Krumm.
	        
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