Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Wenn  die  Kelterung  früher  vollendet  ist:  so  geschieht  die  Anmeldung  innerhalb
  der  nächsten  drey  Tage  nach  dem  Erde  der  Kelterung.

Wer  bis  zum  zwanzigsten  Tage  nach  dem  Anfange  der  Lese  mit  der  Kelterung
  noch  nicht  fertig  geworden,  muß  spätestens  an  diesem  zwanzigsten  Tage
der  Steuer-Hebestelle  schriftlich  melden,  daß  er  sich  in  solchem  Falle  befinde,
und  mit  welchem  Tage  die  Kelterung  für  ihn  beendet  seyn  werde.

Für  diese  Ausnahmefalle  wird  dann  die  Anmeldung  innerhalb  vier  und
zwanzig  Stunden  nach  Beendigung  solcher  verspäteten  Kelterung  noch  angenommen
  werden.

Von  dem  Anfange  der  Weinlese  und  etwanigen  Abänderungen  dieses
Termines  hat  der  Ortsvorstand  der  Steuer-Hebestelle  alobald  Nachricht  zu
geben.

*1½-I.
  Die  Anmeldung,  wozu  die  Formulare  wenigstens  vierzehen  Tage  vor
eeAnfang  der  Weinlese  von  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  durch  den  Ortsvor-Ften
  r-  stand  an  diejenigen,  welche  Weinbau  treiben,  unentgeldlich  geliefert  werden
sollen,  ist  nach  dem  unter  Ziffer  1  anliegenden  Muster  zweyfach,  deutlich  und
ohne  Abänderungen  ausgefüllt  an  die  Steuer-Hebestelle  abzugeben.

Das  eine  Erxemplar  erhält  der  Anmeldende  bescheinigt  zur  Aufbewahrung
zurück  und  dient  ihm  als  Ausweis,  so  wie  künftig  als  Steuerabrechnung  und
Quittung.

In  der  Anmeldung  muß  der  durch  die  Kelterung  gewonnene  Wein  insgesammt,
  und  ohne  irgend  einen  Abzug  auf  Hefe  und  dergleichen,  angegeben
werden,  da  solcher  Abzug  später  durch  Vergütung  von  funfzehen  Prozent  von
der  Steuer-Hebestelle  berechnet  wird.

Es  muß  also  auch  darin  nachgewiesen  werden  der  von  dem  eigenen  Gewinne
  an  andere  Personen  als  Rente,  Zins,  Pacht  oder  sonstigen  Antheil
abgegebene  Wein;  desgleichen  derjenige  Wein,  der  auf  andere  Weise  vor  der
Anmeldung  in  Abgang  gekommen,  worüber  die  Steuerquittung  bey  der  Revision
  vorzulegen  ist.

Ueber  den  von  anderen  Personen  empfangenen  Wein  hat  sich  der  Anmeldende
  bey  der  Revision  auszuweisen,  und  zwar,  wenn  der  Wein  aus  dem
Binnenlande  gekommen  ist,  durch  den  abgestempelten  Frachtbrief.

Für  Wein,  welcher  aus  demselben  Orte  bezogen  ist,  wird  der  Revisor

die  geschehene  Versteuerung  bey  demjenigen  untersuchen,  von  dem  der  Wein
gekommen  ist.