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abgaben gegen Deftaudationen unter dem 11. May 1833 abgeschlossenen Zoll-Kartel
für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bey, id werden die betreffenden
Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren
lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder
die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen
Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels überall Anwendung
gegeben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs-, und Durchgangsabgaben in den Koniglich Preußischen
Staaten, den Königreichen Baiern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume
Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen
und dem Thüring'schen Zoll- und Handelsvereine, mit Einschluß der den Zoll-Spystemen
der kontrahirenden Staaten bisher schon beygetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 11 vovbehaltenen
Ausgleichungs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee -Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleusen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlagegebühren oder
gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrafen und Konfiökate, welche, vorbehaltlich der Antheile der
Demunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiethe verbleiben.
Artikel 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30 die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Veradredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen