Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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abgaben  gegen  Deftaudationen  unter  dem  11.  May  1833  abgeschlossenen  Zoll-Kartel
  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bey,  id  werden  die  betreffenden
  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren
  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder
  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung
gegeben  werde.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs-,  und  Durchgangsabgaben  in  den  Koniglich  Preußischen
Staaten,  den  Königreichen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen
und  dem  Thüring'schen  Zoll-  und  Handelsvereine,  mit  Einschluß  der  den  Zoll-Spystemen
  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beygetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  Die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschlüssig  der  im  Artikel  11  vovbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee  -Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleusen-,  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlagegebühren  oder
gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Konfiökate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Demunzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiethe  verbleiben.

Artikel  22.
Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Veradredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen