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zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit welcher
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem
jährlich fuͤr ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenuͤen zu leistenden
Zahlung dem Zollverbande beygetreten sind, oder noch beytreten werden, wird
in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung
leistet.
Der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drey Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den obengedachten
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuerentrichtung,
welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse
derjenigen Regierung, welche sie bewilliget hat, zur Last; die Maasgaben,
unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer
Verabredung vorbehalten.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freyer und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen
einzelner Meßplätze, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da wo sie
dermahlen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr
unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande,
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt,
neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder
fur die bey ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaftstrager
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen
Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechming gebracht.
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