Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevoͤlkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  fuͤr  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenuͤen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beygetreten  sind,  oder  noch  beytreten  werden,  wird
in  die  Bevoͤlkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung
leistet.

Der  Stand  der  Bevoͤlkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drey  Jahre  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  obengedachten
  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung,
welche  nicht  in  der  Zoll-Gesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilliget  hat,  zur  Last;  die  Maasgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer
Verabredung  vorbehalten.

Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  freyer  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehres  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  nahmentlich  Rabatt-Privilegien,  da  wo  sie
dermahlen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher
begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,
  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhauser,  oder
fur  die  bey  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschaftstrager
u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen
Statt  haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechming  gebracht.

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