Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß  der
Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
moglichst  freyer  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiethe  eine5  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder
Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in
Kraft  kreten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmaßig
die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  bloß  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen
  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in
dem  Vereinôstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung
der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen
Gewerbtreibenden  oder  Kaufleuten  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzcugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem
Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie
die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Großherzoglich  Badischen
  Unterthanen,  wie  deren  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche
Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichter
werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen
  angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
  veranläßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten
sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  20.
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Baden,  treten  hierdurch
dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
  Zoll-Systems  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-