Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  Bh.  949

Die  Bestimmungen  über  die  außerdem  noch  zu  entrichtenden  Prüfungskosten  bleiben

unberührt.
Art.  212  (178).

Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  für  jeden  Tag  einer  Gebühr  zu
5  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
3  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
Die  besondere  Abgabe,  welche  außerdem  noch  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  zu  entrichten
  ist,  beträgt  für  jeden  Tag
2  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
1  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.

Art.  213  (179).
Für  die  Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten  ist  eine  Gebühr  von  5  Mark  zu
entrichten.

Art.  214  (180).
Die  Approbationsscheine  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  unterliegen

einer  Gebühr  von  10  Mark.
Art.  215  (181).

Für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  wird  eine  Gebühr  von  15  Mark  erhoben.
Die  Bestimmung  im  Art.  15  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffend,  tritt  insoweit,  als  hiedurch  die  Bezugsrechte  in  Ansehung  jener
Gebühren  geregelt  werden,  außer  Kraft.
Art.  216  (182).
Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  Mark.

Art.  217  (183  Ziff.  2).
Einer  Gebühr  von  50  Mark  unterliegt  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  eines

Auswanderungsagenten.
Art.  218.

Eine  Gebühr  von  10  bis  200  Mark  wird  erhoben  für  die  Verleihung  der  Konzession
zum  Betriebe  des  Apothekergewerbes.

Art.  219  (183  Ziff.  1,  184).
Eine  Gebühr  von  50  bis  200  Mark  wird  erhoben:
1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Privat-Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts-,
  Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;
2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine  bestimmte
  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ertheilt  wird;