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zoll-Tarif es mit sich bringt: so verpflichtet sich die Großherzoglich Badische
Regierung, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit
nicht die Zolleinkuͤnfte des Gesammtvereines durch die Einfuͤhrung und An-
haͤufung geringer verzollter Waarenvorraͤthe beeintraͤchtiget werden.
Artikel 38.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen ge-
ben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufge-
nommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wun-
sche, so weit e5 unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen
der Vereinsglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Vertrage
Folge zu geben.
Artikel 39,
Auch werden sie sich bemähen, durch Handelsverträge mit anderen Staa-
ten dem Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erwei-
terung zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles, was sich auf die Detail-Ausfährung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beylagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch
gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 41.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorldusig bis zum 1.
Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens
zwey Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündiget: so soll er auf 12 Jahre,
und sofort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden,
Letzere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche
Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der
deutschen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärti-
gen Zollvereines vollständig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freyen
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstagten die betref-