Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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36) Zu g. 88 Nr. 1 — 8. Die außer dem Dekrete oder dem Reskripte 
ergehenden Ausfertigungen oder Niederschriften bey Landes-Kollegien 
sind nach der Klassen -Taxe zu liquidiren und — zu Nr. 18 dieses §. — 
bey Dienstbestätigungen, die bloß bey Unterbehörden vorkommen, z. 
B. eines Schuldheißen, Gemeindedieners, Feldhüters u. s. w., nur 
der Protokoll-Ansatz nach der Klassen -Tare, es sey denn, daß cid- 
liche Verpflichtung nöthig, welchen Falles für diese 8 Groschen hinzu- 
kommen (§. 19 Nr. 8). 
37) Zu §. 93 — 98. unter „Sitz“ der Behörde ist deren ganzes Ge- 
schafts -Lokal zu verstehen. 
38) Zu §. 95. Bey Pachtversteigerungen treten Verrichtungsgebühren nur 
dann ein, wenn der Termin außerhalb des Gerichtssitzes gehalten 
werden muß. 
39) Zu 8. 100 Nr. 6, 7, 8. Statt der Jahreszahl 1831 ist 1821 zu lesen. 
40) Zu §F. 116. 
a) Die Vergleichsgebühr setzt immer einen förmlichen Rechtsstreit 
voraus. Sie findet daher in Konkursen mur dann Statt, wenn 
der Konkurs förmlich dekretirt und ein Vergleich wirklich zu Stande 
gebracht worden ist. 
b) Wenn in Wechselsachen nach vorhergegangener wechselmäßiger 
Verfügung ein Vergleich gestiftet wird: so ist die Vergleichs-Spor- 
tel und Vergleichsgebühr stets zu liquidiren, obschon kein Güte- 
und Rechtötermin vorher anberaumt war. 
41) Zu §F. 117. 
a) Dokumente und Gelder der Minderjährigen, Wahn= oder Blödsin- 
nigen sind bloß dann von Depositions-Gebühren bezüglich ganz 
und zur Hälfte frey, wenn der Grund der Deposition einzig und 
alein in der Minderjahrigkeit, in dem Wahn= oder Blödsinne 
iegt. 
b) Die Depositen-Gebühr darf keinesweges nach den einzelnen Ein- 
nahme= und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der 
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