Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Kann  ein  Studirender  bey  dem  Gesuche  um  Immatrikulation  die  erforderlichen
  Zeugnisse  nicht  vorlegen,  verspricht  er  jedoch  deren  Nachlieferung:  so
kann  er,  nach  dem  Ermessen  der  Immatrikulations-Kommission,  vorerst  ohne
Immatrikulation,  auf  die  akademischen  Gesetze  verpflichtet  und  zum  Besuche
der  Kollegien  zugelassen  werden.  Von  Seiten  der  Universitaͤt  soll  aber  sofort
an  die  Behörde,  welche  die  Zeugnisse  auszustellen  oder  zu  beglaubigen  hat,
um  Nachricht  geschrieben  werden,  welche  von  derselben  ohne  Aufenthalt  zu
ertheilen  ist.

Artikel  IV.
Die  Immatrikulation  ist  zu  verweigern:

1)  wenn  ein  Studirender  sich  zu  spät  dazu  meldet  und  sich  deßhalb  nicht
genügend  entschuldigen  kann  (Art.  1);

2)  wenn  er  die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen  kann.

Erfolgt  auf  die  Erkundigung  von  Seiten  der  Universitét  längstens
binnen  vier  Wochen,  vom  Abgangstage  des  Schreibens  an  gerechnet,
keine  Antwort,  oder  wird  die  Ertheilung  eines  Zeugnisses,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  verweigert  (Art.  II  und  III):  so  muß  der  Angekommene
  in  der  Regel  sofort  die  Universität  verlassen,  wenn  sich  die
Regierung  nicht  aus  besonders  rücksichtswürdigen  Gründen  bewogen  findet,
  ihm  den  Besuch  der  Kollegien  unter  der  im  vorstehenden  Artikel
enthaltenen  Beschränkung  noch  auf  eine  bestimmte  Zeit  zu  gestatten.
Auch  bleibt  ihm  unbenommen,  wenn  er  spater  mit  den  erforderlichen
Zeugnissen  versehen  ist,  sich  wieder  zu  melden.

3)  wenn  der  Ankommende  von  einer  andern  Universität  mittelst  des  consilül
  abcundi  weggewiesen  ist.

Ein  solcher  kann  von  einer  Univerfität  nur  dann  wieder  aufgenommen
werden,  wenn  die  Regierung  dieser  Universität  nach  vorgängiger  nothwendiger,
  mittelst  des  Regierungsbevollmachtigten  zu  pflegender  Rücksprache
  mit  der  Regierung  der  Universität,  welche  die  Wegweisung  verfügt
  hat,  es  gestattet.  Zu  der  Aufnahme  eines  Relegirten  ist  nebstdem
  die  Einwilligung  der  Regierung  des  Landes,  dem  er  angehört,
erforderlich.

4)  wenn  sich  gegen  den  Ankommenden  ein  dringender  Verdacht  ergiebt,  daß
er  einer  verbotenen  Verbindung  angehört  und  er  sich  von  demselben  auf
eine  befriedigende  Weise  nicht  zu  reinigen  vermag.