25
Die Regierungs-Kommissare werden daruͤber wachen, daß die Universitaͤten
jede Wegweisung eines Studirenden von der Universitaͤt, nebst der genau zu
bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Weggewiesenen, sich gegen-
seitig mittheilen, zugleich aber auch die Aeltern des Weggewiesenen oder deren
Stellvertreter davon benachrichtigen.
Artikel V.
Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriften der
69. 83 und 4 des Bundeêbeschlusses vom 20. September 1819 über die in
Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln, so wie die Bestim-
mungen der hier folgenden Artikel, in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt,
welcher sich mit folgendem Reverse schließt:
„Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Nahmensunterschrift
auf Ehre und Gewissen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi-
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen
Nahmen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen
Verbindungen in keiner Beziehung naher oder entfernter anschließen, noch
solche auf irgend eine Art befördern werde;
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über
die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem
der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen
mich vereinigen werde.
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen,
welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets
nachzukommen, widrigen Falles aber mich allen gegen deren Uebertreter
daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich
zu unterwerfen.“
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Imma-
trikulation Statt.
Wer diese uUnterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von
der Universitckt zu verweisen.
Artikel VI.
Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken
können mit Erlaubniß der Regierung, unter den von letzterer festzusetzenden