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b) Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen sollen nach folgenden
Abstufungen bestraft werden:
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren
und so genannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beytritte
verleitet, oder zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche
durch Empfehlungskarten oder Einquartierungs-Billets für die Verbin-
dung thátig gewesen sind, haben das consilium abeundi oder nach
Befinden die Relegation, selbst mit Schärfung verwirkt. Relegation
mit dem höchsten Grade der Schärfung (§. 59 der Gesetze) soll
erkannt werden, wenn die Verbindung eine burschenschaftliche, oder
eine auf politische Zwecke unter irgend einem Nahmen gerichtete Ver-
bindung war.
2) Die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejeni-
gen, welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die
Verbindung thätig gewesen sind, trifft geschärfte Karzer-Strafe von
acht bis vierzehen Tagen und Einzeichnung in das Strafbuch. Die
Karzer-Strafe wird bis zum consilio ubcundi oder sogar bis zur
geschärften Relegation ansteigen, wenn schon eine Strafe wegen ver-
botener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere erschwerende
Umstände hinzutreten. Zu diesen im höchsten Grade erschwerenden
Umständen gehört der Charakter der Verbindung, als einer burschen-
schaftlichen oder einer solchen, welche unter irgend einem anderen
Nahmen politische Zwecke verfolgte.
3) Insofern eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten zur
Beförderung verbotener Verbindung Briefe wechselt, oder durch De-
putirte einen Verkehr unterhält, trifft die Relegation unausbleiblich
alle diejenigen, welche an jener Korrespondenz oder an diesem Ver-
kehr thätigen Antheil genommen haben.
4) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert zugleich
die akademischen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Landeskassen,
von Städten, Stiftern, Kirchen= Aerarien u. s. w. verliehen sind,
oder deren Genuß aus irgend einem anderen Grunde an die Zustim-
mung der Staatsbehörde gebunden ist. Dezgleichen verliert er die
zeither etwa genossene Befreyung bey Bezahlung der Honorarien für
Vorlesungen.