Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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b) Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen sollen nach folgenden 
Abstufungen bestraft werden: 
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren 
und so genannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beytritte 
verleitet, oder zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche 
durch Empfehlungskarten oder Einquartierungs-Billets für die Verbin- 
dung thátig gewesen sind, haben das consilium abeundi oder nach 
Befinden die Relegation, selbst mit Schärfung verwirkt. Relegation 
mit dem höchsten Grade der Schärfung (§. 59 der Gesetze) soll 
erkannt werden, wenn die Verbindung eine burschenschaftliche, oder 
eine auf politische Zwecke unter irgend einem Nahmen gerichtete Ver- 
bindung war. 
2) Die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejeni- 
gen, welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die 
Verbindung thätig gewesen sind, trifft geschärfte Karzer-Strafe von 
acht bis vierzehen Tagen und Einzeichnung in das Strafbuch. Die 
Karzer-Strafe wird bis zum consilio ubcundi oder sogar bis zur 
geschärften Relegation ansteigen, wenn schon eine Strafe wegen ver- 
botener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere erschwerende 
Umstände hinzutreten. Zu diesen im höchsten Grade erschwerenden 
Umständen gehört der Charakter der Verbindung, als einer burschen- 
schaftlichen oder einer solchen, welche unter irgend einem anderen 
Nahmen politische Zwecke verfolgte. 
3) Insofern eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten zur 
Beförderung verbotener Verbindung Briefe wechselt, oder durch De- 
putirte einen Verkehr unterhält, trifft die Relegation unausbleiblich 
alle diejenigen, welche an jener Korrespondenz oder an diesem Ver- 
kehr thätigen Antheil genommen haben. 
4) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert zugleich 
die akademischen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Landeskassen, 
von Städten, Stiftern, Kirchen= Aerarien u. s. w. verliehen sind, 
oder deren Genuß aus irgend einem anderen Grunde an die Zustim- 
mung der Staatsbehörde gebunden ist. Dezgleichen verliert er die 
zeither etwa genossene Befreyung bey Bezahlung der Honorarien für 
Vorlesungen.
	        
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