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5) Wie es bey der schon bestehenden Verordnung der Gesetze (F. 76
und 8. 77):
„Schon der bloße auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht
einer Theilnahme an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaf-
ten kann die Entfernung von der Universitaͤt als polizeyliche Maß-
regel zur Folge haben. In jedem Falle wirkt ein solcher Ver-
dacht den Verlust der Armuthszeugnisse und anderer Benefizien.“
„Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bey mehren
zu gleicher Zeit vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme
an einer verbotenen Gesellschaft angesehen werden.“
auch fernerhin verbleibt: so ist noch bey allen in den Gesetzen fuͤr
die Studirenden verpönten Vergehungen, bey dem Daseyn von In-
dizien nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren
oder ferneren Anlaß gegeben habe. Wenn dicses der Fall ist: so soll
es als erschwerender Umstand angesehen werden.
c) Bey allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten
bleibt die kriminelle Bestrafung nach Beschaffenheit der verübten gesetz-
widrigen That unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Großherzoglich
Sachsen Weimar-Eisenach'sche Verordnung vom 80. März 1832, im
Regierungs-Blatte vom Jahre 1832 Seite 15 und ff., besondere auch
dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studiren-
den, oder die in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwen-
dung härterer Strafgesetze nothwendig machen.
d) Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke
unter irgend einem Nahmen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft
(ebenfalls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Kriminal-Strafen)
noch die Folge, daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem
kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen Wurde, zur Advoka-
tur, zur aürztlichen oder chirurgischen Praris innerhalb der Scaaten
des deutschen Bundes zugelassen werden.
Zu 8. 93.
Wer gegen eine Universitaͤt, ein Institut, eine Behoͤrde oder einen alka-
demischen Lehrer eine so genannte Verrufserklaͤrung direkt oder indirekt unter-
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