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Grofberzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs -Blakl.
Nummer 6. Den 27. May 1835.
Bekanntmachungen.
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, werden alle Vorkauferechte auf Wochenmärkten, die den
Ortsbewohnern in einzelnen Städten des Großherzogthumes Sachsen Weimar-
Eisenach, Auswärtigen gegenüber, dermahlen noch zustehen, von jetzt an
aufgehoben.
Zur Nachricht und Nachachtung bringen wir solches zu öffentlicher Kenntniß.
Weimar den 80. April 1835.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Von Sr. Koöniglichen Hoheit, dem Großherzoge, ist guddigst be-
stimmt worden, daß die, den inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden,
welche in anderen Zollvereins-Staaten Bestellungen auf ihre Waaren suchen,
oder Einkäufe für ihr Geschäft machen, oder auf Messen und Jahrmärkten
feil halten wollen, zum Behufe der Erlangung von Gewerbs-Freyscheinen
und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß- und Markt-Abgaben,
nach Artikel 18 des Staatsvertrages vom 11. May 1833 erforderlichen
Legitimations-Zeugnisse in den größeren Stadten Weimar, Eisenach,
Jena, Neustadt a[O. und Weida von den Stadträthen selbstständig, in
den übrigen Stadten, so wie in den Amts= und Patrimonial-Gerichts-Be-
zirken des Großherzogthumes hingegen, von den Stadträthen, resp. von den
Justiz= Aemtern und Patrimonial-Gerichten, unter Beglaubigung ihrer Zeug-
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