Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Grofberzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs -Blakl. 
Nummer 6. Den 27. May 1835. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, werden alle Vorkauferechte auf Wochenmärkten, die den 
Ortsbewohnern in einzelnen Städten des Großherzogthumes Sachsen Weimar- 
Eisenach, Auswärtigen gegenüber, dermahlen noch zustehen, von jetzt an 
aufgehoben. 
Zur Nachricht und Nachachtung bringen wir solches zu öffentlicher Kenntniß. 
Weimar den 80. April 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Von Sr. Koöniglichen Hoheit, dem Großherzoge, ist guddigst be- 
stimmt worden, daß die, den inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, 
welche in anderen Zollvereins-Staaten Bestellungen auf ihre Waaren suchen, 
oder Einkäufe für ihr Geschäft machen, oder auf Messen und Jahrmärkten 
feil halten wollen, zum Behufe der Erlangung von Gewerbs-Freyscheinen 
und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß- und Markt-Abgaben, 
nach Artikel 18 des Staatsvertrages vom 11. May 1833 erforderlichen 
Legitimations-Zeugnisse in den größeren Stadten Weimar, Eisenach, 
Jena, Neustadt a[O. und Weida von den Stadträthen selbstständig, in 
den übrigen Stadten, so wie in den Amts= und Patrimonial-Gerichts-Be- 
zirken des Großherzogthumes hingegen, von den Stadträthen, resp. von den 
Justiz= Aemtern und Patrimonial-Gerichten, unter Beglaubigung ihrer Zeug- 
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