Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Formular 3. 
Dee welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die 
Messen und Jahrmärkte im (Königreiche Preußen 2c.) zu besuchen beabsichtiget, 
wird, Behufs seiner Gewerbs-Legitimation bey den zuständigen Behörden die- 
ses Staates, andurch bezeugt, daß erz... wohnhaft sey und die 
seinem Gewerbe entsprechenden, geseblichen Steuern und Abgaben zu entrich- 
ten habe. 
Gegenwaͤrtiges Zeugniß ist guͤltig auf .... Monathe. 
N. den. ten ... . ... . 1 
(unterschrift der Behörde.) 
(Personbeschreibung und Nahmens- 
unterschrift des Reisenden.) 
III. Die Erfahrung hat gelehrt, daß der Nutzen, der über die Fluren 
der meisten Städte und Dörfer im Lande gefertigten Fundbücher und Ka- 
taster — welche zu Verhütung und Vereinfachung von Streitigkeiten besonders 
darum so wesentlich dienen, weil sie verfassungsmäßig nach ihrer Vollendung 
stets von Großherzoglichen Steuer-Revisoren allen Betheiligten zur Aner- 
kennung förmlich publizirt und hierüber vollkommen glaubhafte 
Protokolle geführt werden müssen — dennoch haufig um deßwillen gemindert 
wird, weil die bey den Vermessungen gesetzten und auf den entworfenen Flur- 
Charten bezeichneten Grenzsteine nicht gehörig in Acht genommen und un- 
verletzt erhalten werden. 
Wir erinnern deshalb an die in allen Theilen unseres Bereiches beste- 
henden gesetzlichen Vorschriften, daß nicht nur 
1) jeder, der absichtlich einen Grenzstein ausreißt, verstümmelt oder 
abhaut, in Kriminal-Untersuchung und Strafe zu nehmen ist, sondern 
auch 
2) derjenige, der aus Unvorsichtigkeit, z. B. bey Feldarbeiten 
oder sonst, einen Grenzstein von seiner Stelle rückt, dieses noch an 
dem nähmlichen Tage einem der im Orte vorhandenen Feldgeschworenen, 
oder dem Schuldheißen oder Dorfrichter anzeigen soll, bey Vermei- 
dung, daß er nach Befinden in eine angemessene, von dem Gerichte
	        
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