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1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten
versenden lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht schon durch
frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergangige Uebereinkunft der
betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder-
lichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab-
redet werden.
Wenn zwischen den Salzpreisen des Großherzogthumes Baden und ei-
nes an dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit
bestände, daß daraus für den einen oder den anderen dieser Staaten
eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge: so werden die hier-
bey betheiligten Regierungen, sich über Maßregeln vereinbaren, welche
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen
Gegenständen zu belästigen.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Exzeugnisse, bey welchen hinsichtlich der Be-
steuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesehgebung unter den
einzelnen Vereinslanden Statt finbet (Artikel 7 lit. b), wird auch von der
Großherzoglich Badischen Regierung als wünschenswerth anerkannt, hierin
ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze
hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf die Herbey-
führung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses
Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die
Produzenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Produzenten in an-
deren Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Er-
ganzungs= oder Auögleichungsabgaben von folgenden Gegenständen erhoben
werden:
A. in den biöherigen Vereinsstaaten:
a) im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Weinz
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