Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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b) Im Königreiche Baiern (zur Zeit mit Ausschluß des Rhein- 
kreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
c) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d) im Königreiche Württemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
ee) im Kurfürstenthume Hessen von 
ier, 
Branntwein, 
Taback, 6 
Traubenmost und Wein; 
f) im Großherzogthume Hessen von 
ier; 
8) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaten 
von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
8. im Großherzogthume Baden von 
Bier. 
Es soll bey der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesehlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand be- 
treffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher 
im Verhaltnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine 
gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß ge- 
legt ist. 
"(15.
	        
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