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oder der Brauerey oder des Schankes, womit jenes Recht bisher verbunden
war, dem Kaufer oder Erbpachter oder Zeitpachter Eviktion zu leisten ver-
bunden sepn.
#. 3.
Entschädigung für den Wegfall des Bierbann-Rechtes tritt überall nicht
ein, wo dasselbe lediglich durch gesetzliche Bestimmung eingeführt war.
+. 4.
Wo aber solches erweislich durch Vertrag oder Verjahrung erworben ist,
r aus der Landschaftskasse nach folgenden Vorschriften Entschadigung gelei-
stet werden.
Der Berechtigte hat darzuthun:
a) den Absatz an Bier, welcher in den Jahren 1881, 1832, 1833,
1834 und 1835 Statt fand;
den Absatz an Bier, welcher in den Jahren 1837, 1838, 1839,
1840 und 1841 eintritt;
daß der Ausfall, welcher sich bey der Vergleichung des Durchschnittes
der fünf Jahre unter a mit dem Durchschnitte der fünf Jahre unter
b ergiebt, ohne sein Verschulden und nicht durch Mangel an
Thätigkeit, Industrie und Güte des Fabrikates Statt
fand, sondern lediglich als unmittelbare Folge des aufgehobenen
Zwangsêrechtes so viel weniger Bier abgesetzt wurde, als durch-
schnittlich in jener früheren Periode. Verringerung des Absatzes aus an-
deren Gründen, z. B. wegen Abnahme der Menschenzahl, kann nicht
zur Berechnung gezogen werden.
g. 5.
Zur Nachweisung des Schadens sind, mit Ausnahme der Eides-Delation,
alle gesetzliche Beweismittel zulässig.
8. 6.
Der Beweis des Zwangsrechtes (F. 1) und der Beweis des Ausfalles
an Bierabsatz (S. 4) ist vor einem Justiz-Amte oder Scadtgerichte des Krei-
ses, nicht aber des Ortes, wo das berechtigte Gut oder die Brauerey oder
der Schank gelegen ist, mit möglichster Vermeidung aller prozessualischen Wei-
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