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thek-Verhandlungen und wenn die Bestätigung abgeschlagen oder das Gesuch
zurückgenommen wird, treten bezüglich die Bestimmungen des F. 47 ein.
g. 61.
Für Löschung einer Vormerkung oder eingetragenen Hy-
pothek, einschlüssig der Registratur und Bemerkung im Ho-
potheken-Buche, wenn die zu löschende Summe nicht über
100 thlr. beträgt . . . . . . . — thlr. 4
bis 1000 thlr. einschlüssig —. „ 8
von jedem weiteren, vollen oder nur awzefangeuen i 1000 ihlr.
noch —. 8
für Loͤschung einer General- Hypothek immer nur . " 4
Wird ein Cöschungsschein besonders verlangt: so tritt
für diesen ein gleich hoher Ansatz hinzu.
Die Löschungs-Sportel für einzelne freygegebene Grund-
stücke aus mehren gemeinschaftlich verpfandeten richtet sich nach
dem Werthe der freygegebenen.
Wegen vorbehaltenen Hypotheken bey Käufen oder an-
deren Vertraͤgen siehe h. 48.
g. 62.
Hypotheken- Scheine, d. h. Zeugnisse uͤber den Betrag
der auf einem Grundstuͤcke haftenden Schulden oder uͤber die
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem In-
teressenten auf Nachsuchen ausgefertiget werden:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht über 100 thlr. beträgt . . . .—-4
* 100 - 2 . . — 8
2 = 2000 - . . . . . — 612
3 2 5000 2 n 0 - — I 16
- 210,000 - 2 . . . 1.-= —
- .25,000 = - . . . . 1. 12
darüber hinaus . . . . . . 2.—
§.63.
Bey Buͤrgschaften und Renunziationen der Ehegatten,
moͤgen sie nun in das Hauptschuld-Dokument aufgenommen
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