Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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thek-Verhandlungen und wenn die Bestätigung abgeschlagen oder das Gesuch 
zurückgenommen wird, treten bezüglich die Bestimmungen des F. 47 ein. 
g. 61. 
Für Löschung einer Vormerkung oder eingetragenen Hy- 
pothek, einschlüssig der Registratur und Bemerkung im Ho- 
potheken-Buche, wenn die zu löschende Summe nicht über 
100 thlr. beträgt . . . . . . . — thlr. 4 
bis 1000 thlr. einschlüssig —. „ 8 
von jedem weiteren, vollen oder nur awzefangeuen i 1000 ihlr. 
noch —. 8 
für Loͤschung einer General- Hypothek immer nur . " 4 
Wird ein Cöschungsschein besonders verlangt: so tritt 
für diesen ein gleich hoher Ansatz hinzu. 
Die Löschungs-Sportel für einzelne freygegebene Grund- 
stücke aus mehren gemeinschaftlich verpfandeten richtet sich nach 
dem Werthe der freygegebenen. 
Wegen vorbehaltenen Hypotheken bey Käufen oder an- 
deren Vertraͤgen siehe h. 48. 
g. 62. 
Hypotheken- Scheine, d. h. Zeugnisse uͤber den Betrag 
der auf einem Grundstuͤcke haftenden Schulden oder uͤber die 
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem In- 
teressenten auf Nachsuchen ausgefertiget werden: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht über 100 thlr. beträgt . . . .—-4 
* 100 - 2 . . — 8 
2 = 2000 - . . . . . — 612 
3 2 5000 2 n 0 - — I 16 
- 210,000 - 2 . . . 1.-= — 
- .25,000 = - . . . . 1. 12 
darüber hinaus . . . . . . 2.— 
§.63. 
Bey Buͤrgschaften und Renunziationen der Ehegatten, 
moͤgen sie nun in das Hauptschuld-Dokument aufgenommen 
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