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b) über 100 thlr. bis 150 thlr.. . 1thlr. 12 gr.
c) 150 * 200 2 ½ * ½ 2 — *
d) * 200 * I 300 * o 4 8 2 — —
e) - 300 = " 6“ rl. " " - 4. —
11) Die Bestellung eines Kollaborators oder Pfarr-Sub-
stituten ohne Hoffnung der Nachfolge, ingleichen die
Genehmigung eines bloß von einer Gemeinde auf Wi-
derruf angestellten Schullehrers . . 1. —
Anmerkung zu Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11.
Mit diesen Ansätzen sind alle und jede Niederschriften und Ausferti-
gungen von Erledigung der Stelle an bis zur Einführung des Nachfol-
gers und Genehmigung des Vergleiches mit diesem, sowohl bey den
Oberbehörden, als bey den Ephoral-Behörden und Kirchen-Inspektionen,
einschlüssig der Verfügungen wegen der Vakanz, bezahlt. Nur wenn
ein Pfarrer zum Superintendenten oder General-Superintendenten oder
bezüglich zum Land-Dekan befördert wird, hat derselbe die in dem §. 75
geordneten Ansätze besonders und zwar aus eigenen Mitteln zu
bezahlen.
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirk-
lichen Inhaber der Stelle konfirmirt: so ist nur der halbe Ansa#
zulässig. Unterbleibt die Bestätigung eines schon denominirten oder
präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit desselben, wegen Ablehnung
der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so sind für die
bereits vorgekommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geeigne-
ten Klassen-Taren nachzubringen und
a) bey Patronats-Stellen von dem Patron —
b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Ge-
meinde zu bezahlen, je nachdem eine Verschuldung des ersteren
hervortritt oder nicht. Doch dürfen die Klassen-Taren zusammen
niemahls mehr betragen, als die Bestätigungs-Taxe selbst.
Die Ansätze unter Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11 werden da, wo es bisher her-
kömmlich, von den Kommunen oder bezüglich von den Kirchen-Aerarien
getragen, außerdem von demjenigen selbst, welcher die Stelle erhält,
die Ansähe für Bestätigung eines Garnison-, Strafarbeits-Haus= oder Zucht-
haus-Predigers aber und alle übrige Ansätze des vorstehenden K. stets
von dem Bestätigten selbst. Wenn ein zu einer besseren Stelle berufe-