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(Zur Kirchenkasse des Pfarrortes.)
Eestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dür-
fen, für jeden über vrier . . . 1 thlr. — gr.
(Zum Landschul-Fonds.)
Gestattung der Trauung verwitweter oder geschiedener Ehegatten
vor Ablauf der Ordnungöfrist, für jeden daran
fehlenden Monath . . . . .—-12-
bis 3. —.
O"D der Ehe in verbothenen Graden mit Neffen oder
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester
oder dem Bruder eines verstorbenen oder geschie-
denen Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmut-
ter oder des Stiefvaters . . . 5#.. —.
biSs 20 — =
- der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern . 2 —
bis 10 —.
- der Wiederverheirathung, wenn solche bey gericht-
licher Scheidung nicht nachgelassen worden . 5#. —
bis z30 —
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht-
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier
wird der Ansatz jedes Mahl von der allerhöch-
sten Behörde bestimmt.
In allen diesen Fällen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Nang, be-
messen. Die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unter-
liegen überdieß den Klassen-Taren des §. 19.
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die
bisher Dispensation erforderten, für die aber das gegenwärtige Gesetz keine
Diöpensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu
liquidiren.
Ganz aufgehoben werden nahmentlich folgende Dispensations-Sportel-
bestimmungen:
a) für die Gestattung einer stillen Beysetzung;