Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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(Zur Kirchenkasse des Pfarrortes.) 
Eestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dür- 
fen, für jeden über vrier . . . 1 thlr. — gr. 
(Zum Landschul-Fonds.) 
Gestattung der Trauung verwitweter oder geschiedener Ehegatten 
vor Ablauf der Ordnungöfrist, für jeden daran 
fehlenden Monath . . . . .—-12- 
bis 3. —. 
O"D der Ehe in verbothenen Graden mit Neffen oder 
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester 
oder dem Bruder eines verstorbenen oder geschie- 
denen Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmut- 
ter oder des Stiefvaters . . . 5#.. —. 
biSs 20 — = 
- der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern . 2 — 
bis 10 —. 
- der Wiederverheirathung, wenn solche bey gericht- 
licher Scheidung nicht nachgelassen worden . 5#. — 
bis z30 — 
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht- 
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier 
wird der Ansatz jedes Mahl von der allerhöch- 
sten Behörde bestimmt. 
In allen diesen Fällen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem 
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Nang, be- 
messen. Die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unter- 
liegen überdieß den Klassen-Taren des §. 19. 
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die 
bisher Dispensation erforderten, für die aber das gegenwärtige Gesetz keine 
Diöpensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu 
liquidiren. 
Ganz aufgehoben werden nahmentlich folgende Dispensations-Sportel- 
bestimmungen: 
a) für die Gestattung einer stillen Beysetzung;
	        
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