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0) Für die Erlaubniß zu Errichtung eines Fideikommisses 10 thlr. — gr.
bis 100 —=
4) Für die Dispensation von einem Güte-Termine in Ehe-
scheidungsangelegenheiten . . . . 5. —
bis 50 - —.=
e) Abolitionen O 5 * — —
bis 100 —
1) Straferlasse und Strafverwandlungen —. 16
bis 3 —
(Versteht sich mit Vorbehalt der etwaigen Geldsumme,
welche an die Stelle der verwandelten Strafe tritt.)
8) Anstandsbriefe (Moratorien) ... . t-—-
biss-—-
h) andere Begnadigungen, die keinen besonderen Ansatz
haben * 4 · l. ½% o — - 16 *
bis 2 — =
Anmerkung.
Der vorgeschriebene geeignete Ansat wird jedes Mahl bey der ge-
heimen Staats-Kanzley liquidirt und für diese von den Spor-
tel-Einnehmern der Landes-Kollegien mit erhoben; die übrigen bey
dieser vorkommenden Restkripte und andere Ausfertigungen bleiben
dann tarfrey. Dagegen unterliegen außerdem alle in diesen Angele-
genheiten bey den Landes-Kollegien und den Unterbehörden erfolgen-
den Verhandlungen dort den geeigneten Klassen-Ansätzen.
Vollziehet der höchste Landesherr die urkunde selbst: so bleibt das
dieselbe an das Kollegium zurückgebende höchste Reskript tarfrey, die
übrigen vorausgegangegen Ausfertigungen und Niederschreibungen aber
werden nach der Klassen-Taxe liquidirt.
(Siehe insbesondere §. 19 Nr. 21.)
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansäbe richtet
sich jedes Mahl nach den Vermögensumständen des Bittenden und
nach der sonstigen Sachbewandniß, und sie ist, wenn Bericht an die
höchste Behörde vorhergeht, darin gutachrlich vorzuschlagen.