Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebuͤhren 
(Separat-Gebühren). 
A. Verrichtungsgebühren bey Amtshandlungen in Partheyfachen außerhalb des 
Geschdfts-Lokals der Behörde, jedoch innerhalb der Flur des Gerichtssibes. 
I. Bey Unterbehörden. 
g. 93. 
a) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegen. 
heiten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — thlr. 12 gr. 
b) in anderen Angelegenheiten: 
au) wenn die Verrichtung nicht über drey Stunden dauett, 
dem Dirigenten . . . . 1.—. — 
dem Aktuar ½ 4 - ½% — * 16 1 
bb) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage dauert, 
dem Dirigenten . . . . . 1-12- 
demAttuar. . . . . . l-—-. 
§.94. 
Wenn statt des Aktuars oder neben ihm ein Registrator oder Accessist 
abgeordnet wird: so bezieht dieser dieselbe Verrichtungsgebühr wie der Aktuar. 
Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Protokolle nicht genau bemerkt: 
so darf nur der geringere Ansath liquidirt werden. 
#". 95. 
Es versteht sich, daß bey Versiegelung oder Inventur eines Nachlasses 
von unter 100 thlr. Werth, bey welchem die in dem §. 5 Nr. 8 benannten 
Pflegebefohlenen betheiliget sind, auch die Verrichtungsgebühren ganz oder be- 
zuglich zur Hälfte wegfallen. 
ß. 96. 
In allen Untersuchungssachen finden die in dem 8. 93 geordneten Ge- 
bübren nirgends Statt.
	        
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