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Vierter Abschnitt.
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebuͤhren
(Separat-Gebühren).
A. Verrichtungsgebühren bey Amtshandlungen in Partheyfachen außerhalb des
Geschdfts-Lokals der Behörde, jedoch innerhalb der Flur des Gerichtssibes.
I. Bey Unterbehörden.
g. 93.
a) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegen.
heiten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — thlr. 12 gr.
b) in anderen Angelegenheiten:
au) wenn die Verrichtung nicht über drey Stunden dauett,
dem Dirigenten . . . . 1.—. —
dem Aktuar ½ 4 - ½% — * 16 1
bb) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage dauert,
dem Dirigenten . . . . . 1-12-
demAttuar. . . . . . l-—-.
§.94.
Wenn statt des Aktuars oder neben ihm ein Registrator oder Accessist
abgeordnet wird: so bezieht dieser dieselbe Verrichtungsgebühr wie der Aktuar.
Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Protokolle nicht genau bemerkt:
so darf nur der geringere Ansath liquidirt werden.
#". 95.
Es versteht sich, daß bey Versiegelung oder Inventur eines Nachlasses
von unter 100 thlr. Werth, bey welchem die in dem §. 5 Nr. 8 benannten
Pflegebefohlenen betheiliget sind, auch die Verrichtungsgebühren ganz oder be-
zuglich zur Hälfte wegfallen.
ß. 96.
In allen Untersuchungssachen finden die in dem 8. 93 geordneten Ge-
bübren nirgends Statt.