Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Bekanntmachungen. 
I. Nachdem Zweifel angeregt worden: ob das Patent wegen Vergqu- 
tung der Wildschäden vom 19. Januar 1819 und das daselbst angeordnere 
Verfahren auch auf forstliche Beschädigungen zu beziehen sey? so haben 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Höchst- 
dero drey obersten Landes -Justiz-Kollegien, eine authentische Interpretation des 
eben gedachten Gesetzes dahin zu ertheilen geruht: 
daß das Gesetz vom 19. Januar 1819 über den Ersatz des Wildscha- 
dens den Fall eines Wildschadens an Forstgrundstücken und an dem 
Holze auf diesen um so weniger umfaßt, als auch die in jenem Ge- 
sebe ertheilten Vorschriften von Würderung eines landwirthschaft- 
lichen Schadens, welcher durch das Wildpret veranlaßt worden seyn 
soll, auf den Fall nicht angewendet werden können, wo eine Beschä- 
digung der Wald-Kultur in Frage steht. 
Auf höchsten Befehl wird dieses zu Jedermanns Nachachtung hiermit be- 
kannt gemacht. Weimar den 16. August 1836. 
Großherzoglich Süächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
II. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Auslegung des K(. 
DLa der, zwischen dem Großherzogthume und dem Königreiche Sachsen beste- 
henden Konvention vom 12. Dktober 1821, die Uebernahme der Vagabun- 
den und Ausgewiesenen betreffend, ist zwischen den beyderseitigen hohen Staats- 
regierungen folgende erlduternde Bestimmung festgestellt worden: 
Kinder, welche die Volljährigkeit noch nicht erlangt haben, werden 
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne 
daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts 
der Kinder bedarf, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig, welche 
die Aeltern während der Minderjährigkeit dieser ihrer Kinder erwerben, 
wobey der Umstand, ob dergleichen Kinder mit ihren Aeltern zugleich 
und faktisch in den neuen Wohnort gezogen sind, oder aber erst 
später dahin sich begeben haben, einen Unterschied nicht machen soll. 
Auf allerhöchsten Besehl setzen wir hiervon sämmtliche Polizeny= Unterbe- 
hörden des Großherzogthumes in Kenntniß, mit der Anweisung, dem gemaß 
das Geelgnete in vorkommenden Fallen wahrzunehmen. 
Weimar den 20. August 1836. . 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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