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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 6. Den 2. März 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende Verordnung wegen des zollfreyen Verkehres zwischen den
Staaten des deutschen Zollvereines und der freyen Stadt Frankfurt hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. Februar 1836.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Folge eines unter dem 2. Januar dieses Jahres mit der freyen
Stadt Frankfurt abgeschlossenen Zollvereinigungs-Vertrages, der nach allseitig
ausgewechselten Ratifikations-Urkunden zur öffentlichen Kenntniß gebracht wer-
den wird, ist zwischen den Staaten des deutschen Zollvereines und der ge-
nannten freyen Stadt, nachdem in solcher der Vereins-Zolltarif bereits ein-
geführt worden und schon vom 8. dieses Monathes an mehre Verkehrser-
leichterungen Statt gefunden hatten, vom 22. dieses Monathes an, vorläufig
noch unter einigen beschränkenden Bestimmungen, die von Unserem Staats-
(6.