Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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1) daß in den Randbeschlüssen, durch welche die Schriften im Verfah- 
ren mitgetheilt werden, die vom Gesetze vorgeschriebenen Auflagen und Prä- 
jwizien mit Genauigkeit auszusprechen sind; 
2) daß ferner, auf angetretenen Beweis oder Gegenbeweis, in der 
Ladung zu dem Beweis-Fortstellungstermine dem Beweisgegner, der Bestim- 
mung im K. 52 des angeführten Gesetzes zu Folge, aufzugeben ist: 
in dem Termine, oder doch spätestens innerhalb vierzehen Tagen nach 
demselben die Einlassung auf zu Eid gestellte Punkte bey Strafe des 
Eingeständnisses zu bewirken, auch sich zu erklären: ob er den Eid 
annehmen, den Eid zurückschieben, oder sein Gewissen mit Beweis 
vertreten wolle, indem sonst der Eid für angenommen zu achten sey; 
Beweisurkunden, nach deren urschriftlicher Vorlegung im Termine 
durch den Beweisführer, bey Strafe, daß solche sonst für anerkannt 
zu achten, anzuerkennen; auch seine Einreden gegen die Beweisan- 
tretung, bey Strafe des Verlustes derselben, vorzuschützen; etwaige 
Fragestücke aber spätestens in dem Produktions-Termine, bey Strafe 
des Ausschlusses, einzureichen; 
3) daß hiernächst in diesem Termine dem Beweiögegner die gesetliche 
Frist von vierzehen Tagen zur Einlassung und Erklärung auf den Eidesamrag, 
zur Anerkennung von urkunden und zum Vorbringen seiner Beweiseinreden — 
so weit dieses Alles nicht schon vor oder doch im Termine erfolgt — einzu- 
schärfen ist; so wie 
4) daß unter der im K. 19 des mehrerwähnten Gesetzes bestimmten, 
auch für das Beweis= und Gegenbeweis-Verfahren geltenden Voraussetzung 
der Schriftenwechsel nicht bis zur Duplik auszudehnen; auch 
5) das Enderkenntniß in dazu geeigneten Fällen mit dem Pro- und 
n dem §. 34 des Gesetzes gemaß, alsbald zu ver- 
inden ist. 
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bey der Prozeß= Leitung wer- 
den künftig Disziplinar= Ahndung zur Folge haben. 
Weimar am 29. Januar 1836. 
Großherzoglich Süächsische Landesregierung. 
von Müller. 
 
	        
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