Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Denjenigen Besitzern solcher landständischen au porteur Obligationen 
(mit Ausnahme der inländischen Kirchen und Stiftungen, deren Vorsteher sich 
dieserhalb recht zeitig an die betreffenden Kuratoren und Oberbehörden zu wen- 
den und von diesen weitere Anweisungen und Befehle zu erwarten haben), 
welche ihre in diesen Obligationen verbrieften Kapitale unter den oben Zif- 
fer I, 1 und 2 gestellten Bedingungen stehen zu lassen gemeint sind, wird 
eine Frist von vier Monaten vom 15. May bis zum 15. September dieses 
Jahres gestattet, binnen welcher sie sich bey der oben unter Ziffer II be- 
zeichneten Deputation an den auch genannten Tagen und Stunden einzufinden 
und die betroffenen Obligationen vorzulegen haben, welche hierauf, zum Be- 
weise fernerer Gültigkeit und der abgeänderten Vertragsbestimmungen abge- 
stempelt, auch mit dem entsprechenden Vermerk versehen, sofort, unter Bey- 
sügung der Ziffer 1, 2 zugesicherten Agio-Vergütung von 1 Prozent des 
Kapitalbetrages, zurückgegeben werden. 
Behufes der Erhebung der Zinsen, welche vom 1. Dktober dieses Jah- 
res abfallig werden, sind die zuletzt ausgegebenen Talons vom 1. Oktober 
1834 und die dabey befindlichen bezüglich am 1. April 1837 und später 
zahlbaren Koupons, bey Gelegenheit der Zinsenerhebung pr. Termin 1. Ok- 
tober dieses Jahres, zur Auswechselung gegen neue Talons und Koupons, 
welche letztere die Zeit vom 1. Oktober 1836 bis dahin 1840 umfassen, 
abzugeben. 
IV. 
Hinsichtlich aller Obligationen, deren Inhaber sich binnen der gesetzten 
Frist, bis zum 15. May dieses Jahres, fuͤr die Annahme der Barruͤckzahlung 
am 1. Oktober dieses Jahres entweder gar nicht erklaͤrt haben, oder den 
weiteren darauf bezuͤglichen Bestimmungen unter Ziffer II nicht nachgekommen 
sind, wird angenommen, daß die darin verbrieften Kapitale stehen bleiben 
sollen, daß ihre Inhaber auf die diesfallsigen unter Ziffer I, 1 und 2 ent- 
haltenen Bedingungen eingegangen sind, auch sich den weiteren Bestimmungen 
Ziffer III unterworfen haben. 
Weimar den 23. März 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Cb. Weyland.
	        
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