Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

85 
schafts-Kollegium, nach dessen Ermessen, gestattet werden moͤchte, ist bey 
zehen Thalern Strafe für jeden Kontraventions-Fall (auße und neben der De- 
fraudations-Strafe §.§. 24 bis 28) verboten. 
S4. 
In allen Fällen, wo Kesselbier zu brauen nachgelassen ist, wird die da- Pirater 
von zu entrichtende Steuer, auf vorgängige Ermäßigung der Konsumtionn. 
ganz nach dem im F. 1 bestimmten Verhältnisse firirt. 
g. 5. 
So wie jede Erlaubniß zum Kesselbierbrauen als widerruflich ertheilt an- 
zusehen ist, eben so kann zu jeder Zeit, sowohl von Seiten des Brauberech- 
tigten als von Seiten des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums, eine an- 
derweite Regulirung des Steuer-Firums in Anspruch genommen werden. 
Findet ein diesfallsiges Uebereinkommen nicht Statt: so ist die Erlaubniß zum 
Kesselbierbrauen selbst sofort für aufgehoben zu achten. 
S. 6. 
Auch solchen Brauberechtigten Einzelnen oder ganzen Gemeinden, welche 
in ordentlichen Brauanlagen brauen und darin lediglich Bier zum Bedarf ihres 
Hausstandes zu bereiten sich verpflichten, kann das Großherzogliche Landschafts- 
Kollegium, nach seinem Ermessen, Firation der Biersteuer auf einen bestimm- 
ten Zeitraum zugestehen. 
g. 7. 
Wer eine im Gange befindliche Brauerey besitzt, oder dazu berechtigek, u. oer- 
eine solche in Gang setzen nill, ist gehalten, 8 Tage vor dem 1. July Akenee.. 
1836, oder vor dem Anfange des Braubetriebes, bey dem Steueramte oder wnn und 
der Steucr-Rezeptur des Bezirkes, beziehungsweise der dazu vom Großher= lung der 
zeglichen Landschafts -Kollegium besonders bezeichneten Amts= oder Stadt= 1 unweldun 
steuer-Einnahme eine Nachweisung nach dem unter A beygefügten Muster ein- der Bue- 
zureichen, worin die Räume zur Branerey sowohl, als die Betriebsgeräthe 54 
an Braupfannen, Kesseln, Maisch-, Würz= und Stellbottichen auch Kührschif- m 
sen, ingleichen der Maßinhalt dieser Gerathe angegeben seyn mussen. v 
Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drey Tagen liegt ihm ob, 
wenn neucs Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhaudene ganz oder zum 
Theil geandert, oder in ein anderes Lokal gebracht wird. 
(17°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.