Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Inhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
  
Mittelmölmeshof, dem Justiz-Amte Eisenach gänzlich einverleibt 
Münzen des Alterthumes — Vorschriften über deren Erhaltung 
Münzfuß in dem Amte Oldisleben. Einführung des Königl. Preußi= r 
schen daselbst. Patent vom 1. August 182121474 .. ... 
  
N. 
Nachdruck — Bundestagsbeschluß wegen Aufstellung gleichförmiger 
Grundsätze gegen denselben . . 
Oesterreich. Verordnung im Betreff der Pässe der dahin Reisenden 
Oldenburg = Hannover-Braunschweigscher Steuerverein. Ueberein- 
küunfte zu Beförderung der Verkehrsverhältnisse zwischen diesem 
und dem Preußisch-Thüringschen Zoll= und Handels-Vereine.. 
Oldisleben. Einführung des Knal. Preuß. Münzfußes in dem 
dasigen Amttttttt 
V. 
Paͤsse der in die Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen Staaten Reisenden 
müssen mit weniger Ausnahme mit einer genauen Person-Be- 
schreibung versehen seern 
Pässe zum Reisen sollen an Mindersährige nur mit eiiviizins der 
Aeltern oder Vormünder ausgestellt werden 
Peitschenstock-Macher und Pfeifenkopf-Schnitzer in den 
Amtsbezirken Kaltennordhdeim, Dermbach und Ostheim. Gesetze 
über das Gewerbe derselben v. 31. März und 29. August 1837 
Pferdefutter. Hiefür darf von Staatêédienern bei Offizial-Ver- 
richtungen in dem Inlande eine Vergütung nicht liquidirt werden 
Pbarmacopöe — Konigl. Preußische — 5te Auflage, Berlin 1829 
— deren Einführung mit einigen Abanderungen in dem Großher- 
zogthume ... .... ..... . . . .... ..... . .. .. .... ... .. 
Postverh áltnisse zu Nustedt# ......»... .. .. . .... 
R. 
Rechtsbeistaͤnde — auswaͤrtige — deren Praxis vor den Groß— 
herzoglichen Gerichtsstelen 
Regierungs-Blatt — Großherzogliches — sowie die an die Stelle 
des Wochenblattes getretene Weimarische Zeitung nebst Beilage, 
in so weit darin amtliche Nachrichten enthalten — sollen in den 
Gemeindeversammlungen durch den Schuloheißen oder sonstigen 
Vorsteher edes Ortes regelmäßig vorgelesen werden. (Reg. Bl. 
v. J. 1817 S. 2, v. J. 1834 S. 63 Er. II) ... . . . ... .... 
53. 
41- 46. 
90 92. 
32. 
93—132. 
47—49. 
32. 
46. 
13—15. 
55—57. 
33—35. 
49—52. 
40. 
  
16. 
  
machung. 
II. 
1, 8.
	        
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