Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Inhaltltt.

J.
Inschriften  —  alte  —  Vorschriften  uͤber  deren  Erhaltung  ........

J.
Jahresleistungen  —  Sporteln  bei  denselben  betr.  ..............
Juben  —  An  diese  sollen  Handelspaͤsse  oder  Handels-  Erlaubniß
scheine  von  den  Unterbehörden  nicht  ausgestellt  werden

K.
Karten  —  Vorschriften  über  deren  Aufbewahrunng
Kirchenbücher.  Verordnung  über  deren  Führung  bei  den  katholischen
  Pfarreien  des  Großherzogthume  ..
Kommandirte  zur  Polizei-Aufsicht.  Verordnung  über  den  Dienst
derselernrn  .

Konsulate  —  Großherzogliche  —  Ausfertigung  von  fieegrirn

Dokumenten  durch  dieselbben
Kronenthaler-Stücke.  Geseß  über  die  Außerkurssebuns  der  v  iertel
  und  die  Herabsetzung  der  halben  Kronenthaler-Stücke  vom

23.  April  1897  .  ...  .........  .  ...  .  .  ..
L8.
Landkarten.  Vorschriften  über  deren  kusbewahrung
Landmünze  —  Coburg-Gothaische  —  neuerdings  ausgeprägte  —
verbothen  ....  .  .  .  ..
dand-Rentamt.  Nachtrag  vom  31.  Dezember  1836  zu  dem  Regulative
  über  die  Errichtung  desselben  v.  1.  Oktober  18221
Lauchröden  —  Gericht  —  Die  Aufhebung  der  biher  zwischen
der  Großherzogl.  Kammer  und  den  Vettern  von  Harde  in  Ansehung
  deöselben  bestandenen  Gemeinschaft

Lumpen.  Verkehr  mit  denselben.  Dieof.  Verordnung  v.  10.  Aug.  1837

Lutzberg,  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-Gerichte  gänzlich  einverleibt

M.
Meiningensche  Anwalte.  Verordnung  über  deren  Praxis  vor  den
Großherzoglichen  Gerichtsstellen
Metallarbeiten  —  alte  —  Vorschriften  über  deren  Ergaltung.
Militär  —  den  Dienst  desselben  zur  Unterstätzung  der  Civil=  Behörden,
  sowie  insbesondere  den  Dienst  der  zur  Polizen-Aufsicht
Kommandirten.  Verordnung  darüber  vom  7.  April  18374
Militär-Durchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  v.  J.
1830.  Deren  Erneueng  ..  ....
Minderjährigen  sollen  Reisepässe  nur  mit  Einwilligung  der  Aeltern
  oder  Vormünder  ausgestellt  werden  .-Seite

  des

Regierungslattes.



41-  46.

35.
87.

41—46.

23—32.

57.

17,  18.

36.

19—22.

53.  54.

□

69.

 

46.

65—84.

41—46.

40.
41—45.

23—32.

Nr.  der
Bekanntmachung



III.

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