Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

In  h  a  l  t.

Seite  des

Negiunsslattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.



 

Reisepässe  —  Die  ohne  solche  aus  dem  Königreiche  Baiern  nach
Amerika  auswandernden  Familien  sollen  von  den  Grenzen  des
Großherzogthumes  mit  Strenge  zurückgewiesen  werden  ....

ReisepässeindieKaiseri.OesterreichischcnStaateamüsseumiteiner
genauenPerson-Beschreibungversehenseyn......

Reisepässe-—derenAuöstcllunganMindekxahrtge...........  ...

Rekognitions-Dokumente.  Die  Ertheilung  der  Befugniß  zu
Ausfertigung  derselben  sowohl  an  die  Großherzogl.  Gesandtschaften
und  Konsulate,  als  an  die  Königl.  Sachs.  gesandtschaftl.  Behörden
  zum  Vortheile  der  für  das  Großherzogthum  bestimmten  Urkunden

Rentbeamten  sollen  an  Düten  nach  wie  vor  1  thlr.  12  gr.  in
Anspruch  zu  nehmen  haben

Reposituren  der  Untergerichte  bei  Feuerunglück.

Requisitionen  in  Bezug  auf  das  Grofherzogthum  Hessen  (Ne.
Bl.  v.  J.  1818  S.  3

Rienau,  dem  Justiz-Amte  Gerstungen  ganzlich  einverleibbtt.

)..

S.
Sallmannshausen,  dem  Justiz-Amte  Gerstungen  gänzlich  einverleibt
S  W  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-Gerichte  gänzlich
einverleibt
Schubkarren  —  Das  Bespannen  derselben  mit  Hunden  ..
Sechskreuzer-Stücke.  Gesetz  über  deren  Ausschließung  von  der  An-—


EILTI

nahme  bei  öffentlichen  Kassen  und  Einnahmen  des  Großherzogthumes

Soldaten.  Vorschrift  über  die  Art  der  Ausstellung  der  Boander
buͤcher  an  dieselben.  ...  .  ..  .  ...  .
Sportel-Taxe  —  allgemeine  für  vie  Gerichts-  und
Behörden  v.  27.  April  1836.  Berichtigung  des  §.  12  dies.  Gesetzes
Staatsangehörige.  S.  Vagabunden  und  Ausgewiesene.
Staatsbürgerschein,  ausgestellt  von  einer  Königl.  Preuß.  Regierung
  für  Unterthanen  des  Königl.  Preuß.  Staates  soll  zu  Gestattung
  des  Aufenthaltes  in  einem  Großherzogl.  Heimathsbezirke  die
Stelle  des  Heimathöscheines  vertreten
Stallgeld.  Hiefür  darf  von  Staatödienern  bei  Offizial-Verrichtungen
  in  dem  Inlande  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werden
Stockhausen,  dem  Jusüz-Amte  Eisenach  gänzlich  einverleibt
Strumpfwirker-Stühle  zu  Apolda.  Bestimmungen  über  deren
Verpfändung  und  Verkauf  nach  Aufhebung  des  das.  Strumpf-Manufaktur-Reglements
  v.  2.  Sevt.  1723  und  der  dazu  erlassenen  Verordnungen

T.
Taufbuch,  Todtenbuch  und  Trauungsbuch  bei  den  katholischen
Pfarreien  des  Großherzogthumes.  Verordnung  über  deren  Führung

 

6.

32.
46.

53.

53.

53.
63.

65.

12.
53.

8.

II.
II.

III.
III.

III.

III.
II.

Il.

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III.