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Erkenntniß auf den Strafpfahl gegen Holzdiebe veranlaßt worden ist,
ohngeachtet der Fall des §. 39 des Gesetzes vom 13. April 1821 ge-
wiß schon mehrmals vorgekommen.
Damit die Fälle, wo wegen Wiederholung auf härtere Strafe
zu erkennen ist, nicht übersehen werden, hat jedes Forstgericht ein
alphabetisch geordnetes Nahmensverzeichniß anzulegen, in welches jede wegen
eines Forstvergehens verurtheilte Person unter Hinweisung auf die fie
betreffende Akten-Stelle einzutragen ist.
Endlich hat künftig
jedes Forstgericht vierteljährig eine Tabelle anher einzureichen, in wel-
cher die bei ihnen erfolgten Anzeigen aufgeführt und deren Erledigung
durch Erkenntniß, bezüglich Vollstreckung der Strafe und Beitreibung
der Kosten nachgewiesen werden müssen.
Wir bemerken zugleich, daß auch bei den Visitationen der Justiz-Stellen
auf jenen wichtigen Zweig des gerichtlichen Wirkungskreises ein ganz besonde-
res Augenmerk gerichtet werden wird. Weimar den 29. August 1887.
Großherzoglich Sächsösche Landesregierung.
von Müller.
II. Die Vorschriften im Schlußsabe des §. 7 der Apotheker-Ordnung
vom 2. Juli 1805, wonach „jedes fremde, von einem andern Orte herkom-
mende Subjekt vor seiner Annahme als Gehülfe in einer Officin, von den
Apothekern des Ortes, oder, in Ermangelung derselben, von dem Physikus,
oder von einem anderen einsichtövollen Arzte geprüft und der tüchtig befundene
Gehulfe alsdann durch die Ortsobrigkeit auf die Befolgung der Bestimmungen
der Apotheker-Ordnung mittelst Handschlages verpflichtet werden soll,“ sind
neuerer Zeit mehrmals unbeachtet geblieben.
Wir bringen daher diese Vorschriften andurch in Erinnerung, mit der
Anweisung an die betroffenen Ortspolizey-Behörden und an die Physiker des
Großherzogthumes, auf deren genaue Befolgung von Seiten der Betheiligten
zu sehen, auch sich selbst danach gehörig zu achten.
Weimar den 7. September 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
I. von Schwendler.
III. Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben die kraftigste polizey-
liche Mitwirkung zur Verhütung und Entdeckung der Waldfrevel und Holz-
diebstähle wiederholt angeordnet. Die deshalb ertheilten höchsten Vorschrif-
ten bringen wir in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß:
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