Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Kegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
    
Weimar 187. ANummer 14. 135. November. 
  
  
  
Bekaunntmachungen. 
I. Mittelst gnadigsten Reskriptes vom 157/21. dieses Monathes ist 
uns die Ermdchtigung ertheilt worden, in den Fallen, wo der Bezirksland- 
rath wegen eigener Betheiligung oder sonst abgehalten wird, die ihm oblie- 
genden Geschäfte bei Wildschäden-Abschätzungen zu verrichten, einen 
andern Landrath zum Stellvertreter zu erwählen und, wenn Letzteres beson- 
derer Umstände wegen unangemessen erscheinr, ausnaymsweise den Ober- 
beamten eines Justiz-Amtes mit dem fraglichen Geschafte zu beauftragen; 
welches wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Weimar am 23. September 1837. 
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Im Eirerständnisse mit der Herzoglich Sachsischen Landesregierung 
zu Gotha haben wir zur Vermeidung von Unglücksfällen, welche durch Be- 
spannen von Schubkarren und kleinen Wagen mit Hunden, bei Sorglosigkeit 
der Führer, leicht entstehen können, folgende für den ganzen Umfang des Groß- 
berzogthumes gültige Anordnungen getroffen: 
1. 
Das Fuhrwerk mit Hunden ist überhaupt mit derselben Sorgfalt zu be- 
wachen, wie die Gespanne mit Pferden und anderem Zugvieh. Unglucksfälle 
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