Kegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 187. ANummer 14. 135. November.
Bekaunntmachungen.
I. Mittelst gnadigsten Reskriptes vom 157/21. dieses Monathes ist
uns die Ermdchtigung ertheilt worden, in den Fallen, wo der Bezirksland-
rath wegen eigener Betheiligung oder sonst abgehalten wird, die ihm oblie-
genden Geschäfte bei Wildschäden-Abschätzungen zu verrichten, einen
andern Landrath zum Stellvertreter zu erwählen und, wenn Letzteres beson-
derer Umstände wegen unangemessen erscheinr, ausnaymsweise den Ober-
beamten eines Justiz-Amtes mit dem fraglichen Geschafte zu beauftragen;
welches wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Weimar am 23. September 1837.
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Im Eirerständnisse mit der Herzoglich Sachsischen Landesregierung
zu Gotha haben wir zur Vermeidung von Unglücksfällen, welche durch Be-
spannen von Schubkarren und kleinen Wagen mit Hunden, bei Sorglosigkeit
der Führer, leicht entstehen können, folgende für den ganzen Umfang des Groß-
berzogthumes gültige Anordnungen getroffen:
1.
Das Fuhrwerk mit Hunden ist überhaupt mit derselben Sorgfalt zu be-
wachen, wie die Gespanne mit Pferden und anderem Zugvieh. Unglucksfälle
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