Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Dritter Abschnitt. 
Veon der Führung des Trauungsbucheê. 
S. 27. 
Es darf bei Vermeidung disciplinarischer Ahndung bezüglich der gesetz- 
lich angedroheten Nachtheile (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. 
April 1833 8. 110) weder ein Aufgebot, sofern dasselbe zum Behuf einer 
Trauung von Inländern oder Auslaändern in dem Großherzogthume oder von 
Staatöbürgern des Großherzogthumes in dem Auslande erfordert wird, noch 
eine Trauung innerhalb des Großherzogthumes vorgenommen und vollzogen 
werden, bevor die Erlaubniß (Trauschein) der inländischen Orts-Polizeybe= 
börde (des Amtes, Gerichtes, Stadtrathes), in deren Bezirke entweder das 
Ehepaar sich niederlassen will oder wo in Beziehung auf Ausländer und solche, 
die im Auslande sich niederlassen wollen, die Trauung crfolgen soll, dazu 
beigebracht worden ist, (das angezogene Gesetz vom 11. April 1833 F. 10). 
Da ferner die Ausfertigung des Trauscheines auch ein Zeugniß des zu- 
ständigen Geistlichen im Wohnorte der Verlobten darüber, daß keine kirch- 
liche (kanonische) Hindernisse der Eingehung der Ehe entgegen- 
stehen, voraussetzt (. 105 des angezogenen Gesetzes): so hat jeder Pfar- 
rer vor der Ausstellung eines solchen Zeugnisses sich darüber in Gewißheit zu 
setzen, daß 
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben; 
2) die Aeltern oder Vormünder, falls deren vorhanden, einwilli- 
gen oder bei unbegründeter Weigerung derselben die obrigkeitliche Er- 
gänzung der Einwilligung ausgewirkt worden ist; 
3) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle 
eines hierüber obwaltenden, von der vorgesehten geistlichen Behörde 
gebilligten Zweifels, besonders wenn ein Theil sich längere Zeit in 
fernem Auslande befunden hat, der Eid des ledigen Standes bei der 
zuständigen Behörde abgelegt seyn muß; 
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwagerschaft und 
dhnliche Verhältnisse nach den Landesgesetzen an der Ehe gehindert 
sind oder deshalb Dispensation von der zuständigen Behörde (s. 44 
des Gesehzes vom 7. Oktober 1828) erlangt haben und 
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