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richten. Ist kein Leichenbestatter, kein Verwandter oder Erbe vorhanden: so
hat der Ortsvorstand die Einziehung und Ueberlieferung der gedachten Nachrichten
zu bewirken.
g. 31.
In dem Todtenbuche soll neben den allgemeinen Vorschriften, welche im
ersten und zweiten Abschnitte gegenwaͤrtiger Verordnung enthalten sind, noch
Folgendes beobachtet werden:
1) die Nahmen der Verstorbenen muͤssen mit den im Taufbuche derselben
Pfarrei etwa schon eingetragenen genau übereinstimmen, und
wenn Jemand nachher einen anderen Familien-Nahmen durch landesherrliche
Bewilligung, vermoͤge gerichtlichen Erkenntnisses oder sonst auf
gesetzmaͤßige und offenkundige Weise erhalten hat: so ist doch der fruͤ-here
Nahme daneben zur Nachricht zu bemerken. Auch sind die etwa
mißbraͤuchlich gefuͤhrten Nahmen, soweit es zur Verhuͤtung kuͤnftiger
Verwechselungen gereichen kann, nachrichtlich anzumerken.
2) Bei verstorbenen Kindern und erwachsenen unverheiratheten (als
solche zu bezeichnenden) Personen müssen die Vor= und Zunahmen der
Aeltern (beziehungsweise der Mutter) eingeschrieben werden.
3) Bei Personen, welche verehelicht gewesen sind, wird dieses durch die
Worte: „verheirathet mit 2c., Witwer von 2c. oder Witwe von 2c.“
angeführt, auch, sofern mehre Ehen Statt gefunden haben, jeder Gatte
der Zeitfolge nach gehörig bezeichnet.
4) Bei todtgeborenen, lebenssähig gewesenen Kindern wird bemerkt:
„todtgeboren.“
g. 82.
Die auf gerichtliche oder polizeyliche Verfuͤgung zur Beerdigung kommenden
Leichname unbekannter Personen sind unter Anfuͤhrung dieser Verfuͤgung,
welche bei den Akten der Pfarrei aufzubewahren ist (§. 15) so genau als
thunlich in das Todcenbuch einzuschreiben, und ist, falls demnächst ihre Person
naher in Gewißheit gesebt seyn würde, nach der deshalb von der Ge-