Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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richten.  Ist  kein  Leichenbestatter,  kein  Verwandter  oder  Erbe  vorhanden:  so
hat  der  Ortsvorstand  die  Einziehung  und  Ueberlieferung  der  gedachten  Nachrichten
  zu  bewirken.

g.  31.

In  dem  Todtenbuche  soll  neben  den  allgemeinen  Vorschriften,  welche  im
ersten  und  zweiten  Abschnitte  gegenwaͤrtiger  Verordnung  enthalten  sind,  noch
Folgendes  beobachtet  werden:

1)  die  Nahmen  der  Verstorbenen  muͤssen  mit  den  im  Taufbuche  derselben
  Pfarrei  etwa  schon  eingetragenen  genau  übereinstimmen,  und
wenn  Jemand  nachher  einen  anderen  Familien-Nahmen  durch  landesherrliche
  Bewilligung,  vermoͤge  gerichtlichen  Erkenntnisses  oder  sonst  auf
gesetzmaͤßige  und  offenkundige  Weise  erhalten  hat:  so  ist  doch  der  fruͤ-here
  Nahme  daneben  zur  Nachricht  zu  bemerken.  Auch  sind  die  etwa
mißbraͤuchlich  gefuͤhrten  Nahmen,  soweit  es  zur  Verhuͤtung  kuͤnftiger
Verwechselungen  gereichen  kann,  nachrichtlich  anzumerken.

2)  Bei  verstorbenen  Kindern  und  erwachsenen  unverheiratheten  (als
solche  zu  bezeichnenden)  Personen  müssen  die  Vor=  und  Zunahmen  der
Aeltern  (beziehungsweise  der  Mutter)  eingeschrieben  werden.

3)  Bei  Personen,  welche  verehelicht  gewesen  sind,  wird  dieses  durch  die
Worte:  „verheirathet  mit  2c.,  Witwer  von  2c.  oder  Witwe  von  2c.“
angeführt,  auch,  sofern  mehre  Ehen  Statt  gefunden  haben,  jeder  Gatte
der  Zeitfolge  nach  gehörig  bezeichnet.

4)  Bei  todtgeborenen,  lebenssähig  gewesenen  Kindern  wird  bemerkt:
„todtgeboren.“

g.  82.

Die  auf  gerichtliche  oder  polizeyliche  Verfuͤgung  zur  Beerdigung  kommenden
  Leichname  unbekannter  Personen  sind  unter  Anfuͤhrung  dieser  Verfuͤgung,
welche  bei  den  Akten  der  Pfarrei  aufzubewahren  ist  (§.  15)  so  genau  als
thunlich  in  das  Todcenbuch  einzuschreiben,  und  ist,  falls  demnächst  ihre  Person
  naher  in  Gewißheit  gesebt  seyn  würde,  nach  der  deshalb  von  der  Ge-