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Dritter Abschnitt.
Veon der Führung des Trauungsbucheê.
S. 27.
Es darf bei Vermeidung disciplinarischer Ahndung bezüglich der gesetzlich
angedroheten Nachtheile (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11.
April 1833 8. 110) weder ein Aufgebot, sofern dasselbe zum Behuf einer
Trauung von Inländern oder Auslaändern in dem Großherzogthume oder von
Staatöbürgern des Großherzogthumes in dem Auslande erfordert wird, noch
eine Trauung innerhalb des Großherzogthumes vorgenommen und vollzogen
werden, bevor die Erlaubniß (Trauschein) der inländischen Orts-Polizeybebörde
(des Amtes, Gerichtes, Stadtrathes), in deren Bezirke entweder das
Ehepaar sich niederlassen will oder wo in Beziehung auf Ausländer und solche,
die im Auslande sich niederlassen wollen, die Trauung crfolgen soll, dazu
beigebracht worden ist, (das angezogene Gesetz vom 11. April 1833 F. 10).
Da ferner die Ausfertigung des Trauscheines auch ein Zeugniß des zuständigen
Geistlichen im Wohnorte der Verlobten darüber, daß keine kirchliche
(kanonische) Hindernisse der Eingehung der Ehe entgegenstehen,
voraussetzt (. 105 des angezogenen Gesetzes): so hat jeder Pfarrer
vor der Ausstellung eines solchen Zeugnisses sich darüber in Gewißheit zu
setzen, daß
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben;
2) die Aeltern oder Vormünder, falls deren vorhanden, einwilligen
oder bei unbegründeter Weigerung derselben die obrigkeitliche Ergänzung
der Einwilligung ausgewirkt worden ist;
3) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle
eines hierüber obwaltenden, von der vorgesehten geistlichen Behörde
gebilligten Zweifels, besonders wenn ein Theil sich längere Zeit in
fernem Auslande befunden hat, der Eid des ledigen Standes bei der
zuständigen Behörde abgelegt seyn muß;
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwagerschaft und
dhnliche Verhältnisse nach den Landesgesetzen an der Ehe gehindert
sind oder deshalb Dispensation von der zuständigen Behörde (s. 44
des Gesehzes vom 7. Oktober 1828) erlangt haben und
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