Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Dritter  Abschnitt.

Veon  der  Führung  des  Trauungsbucheê.

S.  27.

Es  darf  bei  Vermeidung  disciplinarischer  Ahndung  bezüglich  der  gesetzlich
  angedroheten  Nachtheile  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.
April  1833  8.  110)  weder  ein  Aufgebot,  sofern  dasselbe  zum  Behuf  einer
Trauung  von  Inländern  oder  Auslaändern  in  dem  Großherzogthume  oder  von
Staatöbürgern  des  Großherzogthumes  in  dem  Auslande  erfordert  wird,  noch
eine  Trauung  innerhalb  des  Großherzogthumes  vorgenommen  und  vollzogen
werden,  bevor  die  Erlaubniß  (Trauschein)  der  inländischen  Orts-Polizeybebörde
  (des  Amtes,  Gerichtes,  Stadtrathes),  in  deren  Bezirke  entweder  das
Ehepaar  sich  niederlassen  will  oder  wo  in  Beziehung  auf  Ausländer  und  solche,
die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen,  die  Trauung  crfolgen  soll,  dazu
beigebracht  worden  ist,  (das  angezogene  Gesetz  vom  11.  April  1833  F.  10).

Da  ferner  die  Ausfertigung  des  Trauscheines  auch  ein  Zeugniß  des  zuständigen
  Geistlichen  im  Wohnorte  der  Verlobten  darüber,  daß  keine  kirchliche
  (kanonische)  Hindernisse  der  Eingehung  der  Ehe  entgegenstehen,
  voraussetzt  (.  105  des  angezogenen  Gesetzes):  so  hat  jeder  Pfarrer
  vor  der  Ausstellung  eines  solchen  Zeugnisses  sich  darüber  in  Gewißheit  zu
setzen,  daß

1)  beide  Verlobte  ihre  freie  ungezwungene  Einwilligung  geben;

2)  die  Aeltern  oder  Vormünder,  falls  deren  vorhanden,  einwilligen
  oder  bei  unbegründeter  Weigerung  derselben  die  obrigkeitliche  Ergänzung
  der  Einwilligung  ausgewirkt  worden  ist;

3)  beide  Verlobte  sich  im  ehelosen  Stande  befinden,  weshalb  im  Falle
eines  hierüber  obwaltenden,  von  der  vorgesehten  geistlichen  Behörde
gebilligten  Zweifels,  besonders  wenn  ein  Theil  sich  längere  Zeit  in
fernem  Auslande  befunden  hat,  der  Eid  des  ledigen  Standes  bei  der
zuständigen  Behörde  abgelegt  seyn  muß;

4)  dieselben  nicht  durch  allzunahe  Verwandtschaft  oder  Schwagerschaft  und
dhnliche  Verhältnisse  nach  den  Landesgesetzen  an  der  Ehe  gehindert
sind  oder  deshalb  Dispensation  von  der  zuständigen  Behörde  (s.  44
des  Gesehzes  vom  7.  Oktober  1828)  erlangt  haben  und

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