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5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weiteren Ehe in Frage steht,
daß die gesebzich bestimmte Trauerzeit abgelaufen oder deshalb Dispen-
sation (s. 44 des angezogenen Gesetzes) beigebracht worden ist.
g. 26.
Fuͤr das Trauungsbuch gelten auch die hierauf anwendbaren allge-
meinen Vorschriften in den vorhandenen Abschnitten.
Ist der Braͤutigam oder die Braut im Witwenstande: so wird dieses
durch „Witwer“ oder „Witwe“ mit Angabe der Nahmen und Herkunft, so
wie des Standes des oder der früheren Gatten und jedenfalls des ursprüng-
lichen Familien-Nahmens der Braut bemerkt.
g. 29.
Unter der Rubrik: „Kirchliche Aufgebote“ müssen die Sonntage,
an welchen die Aufgebote geschehen sind, angegeben werden.
Ist von dem Aufgebote ganz oder zum Theil dispensirt worden: so
wird dieses kurz bemerkt.
Die Heirathen, gegen welche Einspruch wegen eines gesetzlichen
Hindernisses oder eines früheren Eheverlöbnisses erfolgt ist, werden nicht
eher eingetragen, als nachdem dieses Hinderniß beseitigt und zur Trauung
vorgeschritten seyn wird.
Vierter Whschnitt.
Von der Führung des Todtenbuches (Sterbe-Registers).
g. 80.
Die Anzeige eines Sterbefalles muß dem Pfarrer von dem Leichenbestat-
ter, wo ein solcher angestellt ist, oder von dem nächsten Verwandten oder
dem Erben, welcher für die Beerdigung zu sorgen hat, wo möglich am To-
destage geschehen, unter Mittheilung der für das Todtenbuch nöthigen Nach-