Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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5)  wenn  die  Eingehung  einer  zweiten  oder  weiteren  Ehe  in  Frage  steht,
daß  die  gesebzich  bestimmte  Trauerzeit  abgelaufen  oder  deshalb  Dispensation
  (s.  44  des  angezogenen  Gesetzes)  beigebracht  worden  ist.

g.  26.

Fuͤr  das  Trauungsbuch  gelten  auch  die  hierauf  anwendbaren  allgemeinen
  Vorschriften  in  den  vorhandenen  Abschnitten.

Ist  der  Braͤutigam  oder  die  Braut  im  Witwenstande:  so  wird  dieses
durch  „Witwer“  oder  „Witwe“  mit  Angabe  der  Nahmen  und  Herkunft,  so
wie  des  Standes  des  oder  der  früheren  Gatten  und  jedenfalls  des  ursprünglichen
  Familien-Nahmens  der  Braut  bemerkt.

g.  29.

Unter  der  Rubrik:  „Kirchliche  Aufgebote“  müssen  die  Sonntage,
an  welchen  die  Aufgebote  geschehen  sind,  angegeben  werden.

Ist  von  dem  Aufgebote  ganz  oder  zum  Theil  dispensirt  worden:  so
wird  dieses  kurz  bemerkt.

Die  Heirathen,  gegen  welche  Einspruch  wegen  eines  gesetzlichen
Hindernisses  oder  eines  früheren  Eheverlöbnisses  erfolgt  ist,  werden  nicht
eher  eingetragen,  als  nachdem  dieses  Hinderniß  beseitigt  und  zur  Trauung
vorgeschritten  seyn  wird.

Vierter  Whschnitt.

Von  der  Führung  des  Todtenbuches  (Sterbe-Registers).

g.  80.

Die  Anzeige  eines  Sterbefalles  muß  dem  Pfarrer  von  dem  Leichenbestatter,
  wo  ein  solcher  angestellt  ist,  oder  von  dem  nächsten  Verwandten  oder
dem  Erben,  welcher  für  die  Beerdigung  zu  sorgen  hat,  wo  möglich  am  Todestage
  geschehen,  unter  Mittheilung  der  für  das  Todtenbuch  nöthigen  Nach-