Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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auf  die  Eingangsabgaben  von  den  unmittelbar  aus  den  Ländern  der  Erzeugung
  eingefuͤhrten  Weinen  noch  über  den  ersten  Januar  1840  hinaus  fortgesebt,
  oder  sollten  andere  Begünstigungen  dieser  Art  jenem  Handel  zugestanden
  werden:  so  ist  man  für  diesen  Fall  übereingekommen,  daß  von  dem  gedachten
  Zeitprunkte  ab  diese  Begünstigungen  gleichmaßig  auch  auf  die  aus
den  Niederlanden  eingeführten  Weine  angewendet  werden  sollen.

Artikel  7.

In  Rücksicht  auf  die  Nüclichkeit  der  Anlegung  einer  Eisenbahn  zwischen
Preußen  und  den  Niederlanden  ist  verabredet  worden,  daß,  wenn  eine  Gesellschaft
  von  Aktiondrs  bei  der  Preußischen  Regierung  eine  Konzession  zur  Errichtung
  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  nachsuchen  sollte,  welche  zur  Verlängerung
  einer  auf  Niederländischem  Gebiete  bereits  bestehenden  oder  anzulegenden
  Eisenbahn  dienen  würde,  die  Preußische  Regierung  diese  Konzession,
nach  erfolgter  Verständigung  mit  dem  Niederländischen  Gouvernement  über  den
Anschließungs-Punkt  an  der  Grenze,  unter  den  Bedingungen  ertheilen  wird,
welche  in  Preußen  für  diese  Art  van  Unternehmungen  gegenwärtig  allgemein
bestehen,  oder  späterhin  allgemein  angenommen  werden  moöchten.

Artikel  8.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  gegenseitig:

a)  keine  Ein=  oder  Ausfuhre-Verbote  anzuordnen,  welche  die  Ein=  oder
Ausfuhren  der  Staaten  des  anderen  Theiles  treffen  würden,  während
diejenigen  dritter  Linder  bei  Gegenständen  derselben  Gattung  davon
unberührt  blieben;

die  gegenseitigen  Ein=  oder  Ausfuhren,  ohne  Unterschied  des  Landes,
woher  sie  kommen,  oder  wohin  sie  bestimmt  sind,  weder  zu  Gunsten
der  Regierungen  noch  der  Kommunen,  mit  anderen  oder  höheren
Zöllen,  Abgaben  oder  Lasten  irgend  einer  Art  zu  belegen,  als  mit
denjenigen,  welche  in  Ihren,  in  Kraft  stehenden  Tarifen  und  Gesetzen
  allgemein  festgesetzt  seyn  werden;

Ihre  Unterthanen  und  Erzeugnisse  gegenseitig  an  allen  Prämien,  Zoll-Vergütungen
  und  anderen  Vortheilen  dieser  Art  Theil  nehmen  zu
lassen,  welche  in  Ihren  Staaten  für  gewisse  Gegenstände  der  Einfuhre
  oder  Ausfuhre  allgemein,  gleichfalls  ohne  Unterschied  deb  Landes
der  Herkunft  oder  der  Bestimmung,  bewilliget  werden  könnten.

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