Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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fungen oder auch neben diesen Schärfungen, die verwirkte Strafe in der zu- 
nächst folgenden höheren Strafart verbüßen zu lassen. Wenn aber ein solcher 
Verbrecher durch eine ganz ungewöhnliche Häufung der Verbrechen gegen das 
Eigenthum dargethan hat, daß ihm dieselben zur unbezwinglichen Gewohnheit ge- 
worden sind, so ist unter der zuvor gedachten Voraussetzung gegen ihn, als einen 
unverbesserlichen und der öffentlichen Sicherheit entschieden gefährlichen Verbrecher, 
bis auf lebenslängliches Zuchthaus zweiten Grades zu erkennen. 
Artikel 241. 
WVorenthaltung des Gefundenen. 
Die Vorenkhaltung einer gefundenen fremden Sache ist mit der Hälfte 
der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen zu belegen, wenn derjenige, 
welcher sie verloren hat, entweder dem Finder zur Zeit der Auffindung be- 
kannt war, oder ihm spater zu einer Zeit, wo er die Sache noch im Besitze 
hatte, bekannt wurde, oder der Finder zu derselben Zeit eine öffentliche Auf- 
forderung zur Zurückgabe unbefolgt ließ. Hat der Finder einer verlornen 
Sache, ohne daß ihm der Eigenthümer oder die Aufforderung zu der Zurückgabe 
bekannt wurde, derselben sich angemaßt, oder binnen vier Wochen, von Zeit 
der Auffindung an, den Fund weder der Obrigkeit angezeigt, noch in einem, 
nach den Verhältnissen geeigneten öffentlichen Blatte bekannt gemacht, oder nach 
Ablauf von vier Wochen, von Zeit seiner Bekanntmachung an, die Sache 
nicht an die Obrigkeit abgeliefert: so ist er, wenn der Werth der Sache 
über einen Thaler beträgt, mit Gefängniß bis zu acht Wochen, oder, dafern 
dieses nicht über drei Wochen ansteigt, mit verhaltnißmäßiger Geldbuße zu 
bestrafen. 
Artikel 242. 
Vernuteaunnsg. 
Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitze oder Gewahrsam, 
oder zu verwalten hat und irgend eine Handlung vornimmt, woraus die 
rechtswidrige Aneignung der Sache entweder an sich oder nach den übernom- 
menen besonderen Verpflichtungen sich ergiebt, ist nach Verhältniß des Werthes 
der Sache mit den Strafen des einfachen Diebstahles zu belegen (Art. 223). 
Artikel 248. 
Gegen Staatödiener, Gemeindebeamte, Patrimonial-Gerichtsverwalter, Ad- 
vokaten und Notare, Vormünder und überhaupt gegen alle Personen, welche
	        
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