Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 258. 
Vetrügerischer Bonkerott. 
Wer bei bevorstehendem oder ausgebrochenem Konkurse durch betrügeri- 
sche Handlungen einzelne Gläubiger vor anderen begünstiget, oder, um seine 
Glaubiger zu verkürzen, Geld oder geldeswerthe Sachen heimlich zurück be- 
hält oder auf die Seite schafft, Aktiv-Forderungen verschweigt, oder deren 
Bezahlung heimlich annimmt oder erläßt, oder durch irgend eine andere betrüg- 
liche Handlung seine Zahlungsunfähigkeit vergrößert, ingleichen wer bei Angabe 
seines Vermögenszustandes in betrüglicher Absicht Ausgaben, Verluste und Un- 
glücksfälle erdichtet, oder erdichtete Aktiv= oder Passiv-Schulden aufführt, oder 
flüchtig wird und zu seiner Konkursmasse gehörige Gelder oder Effekten mit 
sich nimmt, ist mit Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis Zuchthausstrafe 
zweiten Grades von sechs Jahren zu belegen. 
Artikel 259. 
Ein Schuldner, welcher kaufmännische Geschäfte betreibt und bei bevor- 
stehendem Konkurse vorräthige Waaren oder Kredit-Papiere unter dem Preise 
verschleudert, vor oder nach Ausbruch des Konkurses seine Handelsbücher oder 
andere bei der Regulirung seines Geschäftes wesentlich nothwendige Papiere 
verheimlichet, vernichtet oder verfalscht, oder die ihm in Handelssachen von 
Anderen zur Verwahrung anvertrauten Waaren, Gelder oder Papiere für sich 
verwendet hat, ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bis Zuchthaus zweiten 
Grades von sechs Jahren zu bestrafen. 
Artikel 260. 
Den im Artikel 259 erwähnten Vergehungen ist e3 gleich zu achten, 
wenn jemand, der kaufmannische Geschäfte betreibt, in der Absicht, seine Glau- 
biger durch einen Akkord zu verkürzen, sich fälschlich für zahlungsunfähig 
ausgegeben hat; es ist jedoch eine Untersuchung dieserhalb nur auf Anzeige eines 
betheiligten Gläubigers anzustellen. 
Artikel 261. 
Betrag in Hinsicht auf persönliche Verhöltnisse. 
Die Erdichtung eines eigenen persönlichen Verhältnisses in widerrechtlicher 
Absicht ist, insofern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen über- 
geht, mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten zu ahnden.
	        
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