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a) wegen eigenmächtiger Versammlungen der Gemeinden und
der Handwerkeinnungen E. 2 Nr. 2);
b) wegen Körperverletzung (F. 2 Nr. 3);
c) wegen Verletzungen der Ehre G. 2 Nr. 5);
d) wegen Verletzungen der ehelichen Treue (§. 2 Nr. 6);
e) wegen Verbrechens gegen das Eigenthum (§. 2 Nr. 7), inso-
fern der Gegenstand des Verbrechens oder der durch dasselbe verur-
sachte Schaden nicht über zwei Thaler des jedesmaligen Landes-
Kassegeldes beträgt;
wegen Forstvergehens (C. 2 Nr. 8), insofern die zu erkennende
Ahndung die Strafgrößen nicht übersteigt, auf welche nach den jezei-
tigen Forstschutz-Gesetzen die Lokal-Gerichte nur erkennen dürfen;
#) wegen Jagdvergehens (§. 2 Nr. 9);
h) wegen gewerbmäßiger unzucht C. 2 Nr. 12);
i) wegen Kuppelei (K. 2 Nr. 13);
k) wegen Verleitung Enes zu geschlechtlicher Ausschwei-
fung (§. 2 Nr. 14);
1) wegen zum öffentlichen Aergernisse gereichender Hand-
lungen (C. 2 Nr. 15);
m) wegen Thierquälerei (C. 2 Nr. 16);
n) wegen Pflichtverletzung in besonderen Verhältnissen (. 2
Nr. 17).
Dagegen findet in allen anderen Fällen die Vorschrift des §. 20 auch auf die
Lokal-Gerichte Anwendung.
V
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g. 23.
In den ihnen zugewiesenen Fallen (C. 22) sind die Lokal-Gerichte auch
berechtiget und verpflichtet, auf dem Grunde eines Anzeigenbeweises zu erken-
nen, ohne daß zu einem verurtheilenden Erkenntnisse eine solche Besetzung des Ge-
richtes nöthig seyn soll, wie sie durch §. 35 des Gesetzes über die Ungehor-
sensrusen und den Anzeigenbeweis in Kriminal-Sachen vom 7. May 1819
ür die Landes-Justiz-Kollegien und für auswärtige Dikasterien erfordert wird.
g. 24.
uUngeachtet der den Lokal-Gerichten im SF. 22 und im §. 28 eingeraumten
Befugniß, dürfen jedoch die Landesregierungen in erster Instanz auch als-
dam erkennen, wenn das Lokal-Gericht, weil ihm seine Spruchbefugniß im
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