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einzelnen Falle zweifelhaft erscheint, anstatt das Erkenntniß selbst abzufassen,
mit Einsendung der spruchreifen Akten an die Landesregierung berichtet.
Dasselbe tritt als Verpflichtung für die Landesregierungen in dem Falle
ein, wenn Vergehen, über welche das Lokal-Gericht zu erkennen befugt wäre, mit
anderen Vergehen desselben oder eine5 anderen Verbrechers, über welche das
Lokal-Gericht nicht erkennen darf, in der nämlichen Untersuchung zusammentreffen
(§. 6).
§#. 25.
Gegen die Erkenntnisse der Lokal-Gerichte (§. 22 und F. 23) steht, nach
eingewandten Appellationen der Verurtheilten oder auch der Verletzten,
auf deren Antrag die Untersuchung geführt wird (§F. 2 Nr. 3, 5, 6, 7 des
gegenwärtigen Gesetzes und Art. 246 des Strafgesetzbuches), das zweite Erkenntniß
den Landesregierungen zu. Es dürfen solchenfalls die Landesregierungen
in jeder Richtung abaändernd sprechen und selbst nach Befinden
auf härtere Strafen erkennen, als auf diejenigen, welche das Lokal-Gericht
erkannt hat.
#. 26.
In Ansehung der Gerichtszuständigkeit zu Untersuchungen und
Erkenntnissen gegen Militär -Personen verbleibt es vorerst bei den Bestimmungen
der Soldatengesetze vom 26. May 1811, des Gesetzes über
die Militär -Dienstpflicht vom 24. Juny 1823 F.. 46 u. ff., des Nachtrages
zu diesem Gesetze vom 14. April 1829 und des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Kriminal-Gerichte und der Lokal-Gerichte bei Feststellung des objektiven
Thatbestandes in militärgerichtlichen Untersuchungsfällen vom 16.
May 1826.
§#. 27.
Haben die Landeöregierungen in ersber oder zweiter Instanz
erkannt, so ist die Zulässigkeit einer weiteren Vertheidigung und der
Ober-Appellation nach der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordmmg
sammt dem Publikations-Patente vom 20. Dezember 1816, den späteren dazu
gehörigen Erläuterungen und der Bestimmung des Gesetze5 über die Ungehorsamsstrafen
und den Anzeigenbeweis vom 7. May 1819 K. 36 zu beurtheilen.
8. 28.
Von den Bestimmungen des vorgedachten Publikations-Patentes zu der provisorischen
Ober-Appellations-Gerichtsordnung unter XII findet jedoch die Bestimmung