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Ministerial-Bekauntmachung.
Das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement
der Finanzen, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
1) nachdem in dem Königlich Bayerschen von dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine umschlossenen Orte Caulödorf die gesetzlichen Bestim-
mungen über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation, wie sie in
Preußen, Sachsen und im Thüringischen Vereine bestehen, eingeführt
worden sind, die in dem Anhange zu dem Vereins-Zolltarife vom 3.
November 1836 bestimmte Auögleichungsabgabe von dem aus Cauls-
dorf übergehenden Branntweine nicht weiter erhoben wird, daß dage-
gen aber
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t
von dem aus Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und dem Thüringischen
Vereine übergehenden Biere, nach Aufhebung des Malzaufschlages in
jenem Orte und bis zu Einführung einer angemessenen Biersteuer da-
selbst, eine Ausgleichungsabgabe von
sechs und dreißig Kreutzern nach dem 24,1/2 Guldenfuße vom Bayer-
schen Eimer oder
einem Gulden zwölf Kreutzern von der Ohm
zu entrichten ist, welche bis auf Weiteres in Caulsdorf selbst nach den
deshalb von der Königlich Bayerschen Regierung von Ober-Franken,
Kammer der Finanzen, unter dem 20. Februar d. J. erlassenen Be-
stimmungen erhoben wird und wogegen das so versteuerte Bier von
dork mittelst eines von der Königlich Bayerschen Kameral-Administra-
tion in Caulsdorf ausgestellten, bei der darin bemerkten Zoll= oder
Steuer-Behörde zur Erledigung zu bringenden Begleitscheines versen-
det wird.
Weimar den 19. April 1389.
Großherzoglich Sächfsches Staats-Winisterinm,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.