Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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verhältnisse begründetes Interesse dabei nachzuweisen vermag außerdem 
aber ist die Einsicht nur mit Einwilligung desjenigen zu vergönnen, welcher 
bei den einzusehenden Einzeichnungen passiv betheiliget ist. 
#. 208. 
Unter gleicher Voraussetzung und mit gleicher Beschränkung kann Jeder 
von denjenigen öffentlichen Akten und Büchern, welche die Grundlage des Un- 
terpfandsbuches sind (E. 204, 205, 206), Einsicht verlangen. 
g. 209. 
Dem zur Einsicht dieser Akten und Bücher Berechtigten sind aus densel- 
ben, rücksichtlich der sein Interesse berührenden Stellen, auf Verlangen einfache 
oder beglaubigte Auszüge zu ertheilen. 
II. Berfahren in Unterpfandsfachen. 
1) Allgemeine Grundsätze des Verfahrens. 
8. 210. 
Die Verfügungen in Unterpfandssachen erfolgen im Namen des Gerichtes 
und in der bei demselben gewöhnlichen Form. 
g. 211. 
Jede Eintragung, Vormerkung oder Löschung im Hypotheken-Buche ist 
von dem Dirigenten der Unterpfandsbehörde oder von dem, welcher dessen 
Stelle vertritt, bei Landes-Kollegien aber kollegialisch zu beschließen. 
g. 212. 
Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse in Unterpfandssachen 
kann einem Sekretar oder Aktuar der Unterpfandsbehörde übertragen werden. 
§5. 213. 
Jede Einzeichnung in das Hypotheken-Buch erfordert zu ihrer Gültigkeit 
die Unterschrift des Dirigenten oder dessen, welcher seine Stelle versieht. 
Zum Beweise dieser Eigenschaft genügt es, wenn der Beamte als „stell- 
vertretend“ unterzeichnet. 
g. 214. 
In diesem Falle ist die Einzeichnung mit Angabe des Datums nach Jahr, 
Monat und Tag, wo sie geschehen, zu versehen.
	        
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