Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

  
  
  
  
  
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n alt. egierungsö- Bekannt- 
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Ballstedt. Tausch von Grundstücken zwischen dem dasigen Rittergute 
und der dasigen Gemeinde "ooerre oeoeoes oll ln e ne c t 49, 1. —— 
Baumanpflanzungen. Siehe Forste. 
Saustenerfreiheit= biöherige. Geles uͤber deren Aufbebung vom 
9. Maͤr 222 222 2222222222 r%% 60. — 
Bekanntmachung der Fuurkarten, Fundbücher und Kataster. * 
se. darüber vom 12. Mrtzszz.. 66—75. — 
Beleihung — besondere — bei laudemialpflichtigen Grundstücken 
zur Begruͤndung der Lehengelderforderung bedarf es nicht. .. .... . 32. II. 
Belvedere — Großherzogl. Lustschloß — Dessen besonderer Hei- 
mathsbezirk wird von dem Kammer= Fiekus vertreten 451, 3. — 
Bestimmungen — transitorische — in Folge des allgemeinen 
Strafgesetzbuches. Gesetz darüber vom 6. Apri... 206—208— 
Beweiskraft der Flurkarten, Fundbücher und Kataster. Geset 
darüber vom 12. März. ..·..... ..66—75. — 
Bier. Ausgleichungsabgabe von dem aus Cauledorf übergehenden Biere 230. — 
Vierbannrecht. Authentische Interpretation des Gesetzes über Auf- 
hebung desselben vom 2. Februar 1816 76. J. 
Viersteuer oder Biermalzschrot-Steuer. Nachtrag vom 23. 
April 1839 zu dem Gesetze vom 16. Februar 1836 . . .. . . . . .. 231 - 2331 — 
Birkenfeld (Fürstenthum). Siehe Oldenburg. 
Bonitirungen. Gesetz vom 15. Maärz im Betreff der bei den- 
selben den Grundbesitzern obliegenden Leistungen 76. — 
Botenlohn. Bei Entfernungen über eine Stunde soll dasselbe nur 
von jeder vollen Stunde angesetzt werden 237. J. 
Brandversscherungs-Anstalt — öffentliche — Nachtrag vom 
20. März 1839 zu dem Gesetze vom 28. August 1826 82- 85. — 
Branntwein — Kurhessischer — Gesetz vom 19. Maͤrz uͤber die 
Erhoͤhung der Ausgleichungsabgabe von demselbkbken 37. — 
Eine Ausgleichungsabgabe von dem aus Caulsdorf uͤbergehenden Brannt. 
weine wird nicht mehr erboennn .. ... . . .... ... 230. — 
Nachtrag zu den Bestimmungen vom Jahre 1838. über die Steuer= 
vergütung bei der Ausfuhre inländischen Branntweineess 237. — 
Vraubannrecht. Authentische Interpretation des Gesetes vom 
2. Februar 1836 über Aufhebung deöselben 78. l. 
Bundestagsbeschluß vom 23. November 1838 im Betreff des 
Schutzs gegen den Nachdruck der Werke D. Friedrich von Schiller 27. IV.
	        
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