Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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) Branntwein, Spiritus und Liqueur, 
b1) Schießpulver und anderen leicht Feuer fangenden oder aufknallenden 
(explodirenden) chemischen Präparaten, 
s) Druckschriften 
darf jedoch unter keiner Bedingung und nirgends gestattet werden. 
##5. 
Die Erlaubniß zum Hausirhandel ist nur an solche Personen zu ertheilen, 
welche sich überhaupt als durchaus unverdächtige und insbesondere über die 
Sittlichkeit ihres Lebenswandels, desgleichen über die Güte und Aechtheit ih- 
rer Waaren gehörig auszuweisen im Stande sind. 
Nach Befinden kann denselben auch die Bestellung einer angemessenen 
Kaution dafür avgesonnen werden, daß sie die Grenzen der ihnen ertheilten 
Handelserlaubniß nicht überschreiten. 
SK. 6. 
In dem auszustellenden Hausir-Erlaubnißscheine ist genau anzugeben: 
a) mit welcher Waare zu handeln dem Hausirhändler gestattet worden ist, 
b) auf welche Zeit die ertheilte Hausirerlaubniß sich erstreckt. 
In keinem Falle ist letztere auf länger als ein Jahr zu ertheilen. 
g. 7. 
Fuͤr die Hausirerlaubniß hat der Hausirhaͤndler zwei Groschen zur 
Sporteln-Kasse der den Hausirschein ausstellenden Behörde zu entrichten. 
g. 8. 
Wer auf verbotenem Hausirhandel betreten oder der Ausuͤbung desselben 
uͤberfuͤhrt wird, ohne die ihm ausnahmsweise ertheilte Erlaubniß durch den 
Hausirschein gehörig darthun zu koͤnnen, wird mit einer Geldbuße von zwei 
bis zehen Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt, wobei ein 
Tag Gefängniß zehen Groschen und vierzehen Tage Gefängniß fünf Thalern 
Geldstrafe gleich seyn sollen.
	        
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