Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

116

HI.  Da  sich  neuerlich  Spuren  von  Verschleppung  der  in  mehren  benachbarten
  Herzoglich  Sachsen  Meiningenschen  und  Fürstlich  Schwarzburgischen
Ortschaften  herrschenden  Schafrdude  (S.  unsere  Bekanntmachung  vom  12.  v.
M.  in  der  Beilage  zu  Nr.  21  der  hiesigen  Zeitung  vom  laufenden  Jahre)
in  diesseitige,  bisher  rein  gehaltene  Heerden  gezeigt  und  dargethan  haben,  daß
die  de5halb  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  noch  immer  nicht  hinlänglich
bekannt  sind,  oder  nicht  gehörig  befolgt  werden;  so  finden  wir  uns,  unter
Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  21.  May  1826  über  die  Reinhaltung  der
Schafheerden  und  auf  den  Cirkular-Befehl  vom  6.  Oktober  1752,  den  Schaf-Transport
  betreffend,  bewogen,  hierdurch  Folgendes  zu  verordnen:

1)  Sobald  sich  die  Räude,  oder  eine  dieser  ahnliche  Hautkrankheit  unter
früher  reinen  Schafen  zeigt,  ist  der  betheiligte  Eigenthümer,  Pachter,
Verwalter,  Schäfer  oder  Schafknecht  verpflichtet,  solches  ohne  Zeitverlust
  dem  Ortsvorstande  zu  melden,  welcher  darüber  der  ihm  zunachst
vorgesetzten  Polizey-Behörde  Bericht  zu  erstatten  hat.

2)  Die  kranken  und  die  verdächtigen  Thiere  müssen  unverzüglich  von  jeder
  Berührung  mit  anderen  Schafen  auögeschlossen  werden.

3)  In  keinem  Falle  dürfen  Schafe  ohne  ein  obrigkeitliches  Zeugniß,  daß
sie  nicht  nur  überhaupt  gesund  sind,  sondern  auch  aus  Orten  herkommen,
  auf  welchen  ein  Verdacht  der  Räude  nicht  haftet,  nach  anderen
Orten  transportirt  werden.

4)  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  von  fünf
bis  zwanzig  Thalern,  oder  mit  entsprechender  Gefängnißstrafe  geahndet.

5)  Jede  Dienstherrschaft  haftet  für  ihre  Untergebenen,  sowie  jedes  Familienhaupt
  für  seine  Angehörigen.

6)  Die  Unter-Polizeybehörden  haben  über  die  strenge  Befolgung  obiger
Bestimmungen  zu  wachen  und  bei  Ergreifung  von  Maßregeln  die
Vorschrift  im  §.  10  Sat  2  des  Patentes  vom  27.  September  1817
(Regierungs  -Blatt  v.  J.  1817  S.  102),  die  Funktionen  der  Bezirks-Landräthe
  betreffend,  zu  beachten.

Zugleich  machen  wir  darauf  aufmerksam,  daß  der  Artikel  288  des  Strafgesetzbuches
  die  Beschädigung  fremden  Viehes  aus  Bosheit  oder  Muthwillen
mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  nach  Befinden,  mit  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  sechs  Jahren,  bedrohet.

Weimar  am  23.  April  1840.

Groszherzoglich  Sächiische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.