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g. 24.
Es gehört auch die gerichtliche Untersuchung (. 19 und §. 28) vor die-
jenige civil-richterliche Behörde, welcher der Angeschuldigte für seine Person
im Allgemeinen unterworfen ist, den im F. 14 erwähnten Fall ausgenommen,
in welchem die Untersuchung an das Kriminal-Gericht übergeht. Aber
zu erkennen haben immer die Landesregierungen je in ihrem Bereiche und mit
Vorbehalt der Berufung an das Ober-Appellations-Gericht, wenn und soweit
die Voraussetzungen und Bedinqgungen eines solchen Rechtsmittels nach den
sonst gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch desselben gegeben sind.
g. 25.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten an die Stelle der
§. &. 9 bis 14 des Regulatives vom 1. May 1821 (Reg. Blatt v. J. 1821
S. 509 und f.) und erlangen mit ihrer Bekanntmachung sofort gesetzliche
Gültigkeit. Nur diejenigen Vergehen, welche vor dieser Zeit durch gänzlich
unterlassene oder durch falsch bewirkte Anmeldung von Aktiv-Kapitalen oder
Renten schon verschuldet worden sind, sollen noch nach dem gedachten Regu-
lative wie überhaupt, so besonders auch rücksichtlich der Verjahrung beur-
theilt werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig durch Unsere Unterschrift
vollzogen, demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen und
befohlen, daß dasselbe zur Nachachtung aller Unserer Unterthanen und Staats-
behörden in dem Regierungs-Blatte öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen Weimar den 24. Juny 1840.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. Schweitzer.
Gesetß,
die Versteuerung des Einkommens an
Kapital-Renten betreffend.